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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Spirometrie ‒ auch als IGeL?

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Die Ruhespirografie mit gleichzeitiger Registrierung der Flussvolumenkurve ist eine Standarduntersuchung in der hausärztlichen Praxis. Die Privatliquidation dieser Leistung, ggf. auch als IGeL, kann sich lohnen. |

     

    GOÄ-Abrechnung von Standard- und Teiluntersuchung

    Die Spirometrie wird bei Privatliquidation mit den Nrn. 605 (Ruhespirografie/ 242 Punkte/14,11 Euro beim 1,0-fachen Faktor) und 605a (Flussvolumenkurve/140 Punkte/8,16 Euro) GOÄ abgerechnet. Beide Leistungen zusammen sind somit bei Schwellenwertabrechnung um ca. 50 Prozent höher bewertet als ein Ruhe-EKG. Bei gleichzeitiger Bestimmung der Resistance nach Nr. 603  GOÄ erhöht sich die Bewertung noch einmal um 90 Punkte (5,25 Euro).

     

    Neben der Standarduntersuchung existiert noch die ruhespirografische Teiluntersuchung, die nach Nr. 608 GOÄ (76 Punkte/4,43 Euro) abgerechnet wird. Sie ist aber weder neben der Standarduntersuchung (Nrn. 605 und 605a) noch neben der Resistance-Bestimmung (Nrn. 603 und 604) ansetzbar. Ein solcher Fall könnte z. B. bei der Peakflowmetermessung auftreten. Wenn die Ruhespirografie pathologisch ausfällt, sollte u. U. ein Broncholysetest (Nr. 609/ 182 Punkte/10,61 Euro) angeschlossen werden. Der Broncholysetest kann dann zusätzlich zu den Nrn. 605 und 605a mit Nr. 609 abgerechnet werden; bei gleichzeitiger Bestimmung der Resistance noch die Nr. 604 (160 Punkte/9,33 Euro).