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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung

    B-Bild-Sonografien in der „GOÄ-E 26“ (Teil 1)

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Bedburg

    Der überarbeitete Entwurf einer neuen GOÄ (Stand: 15.07.2026) wird nachfolgend „GOÄ-E 26“ genannt, der Vorentwurf (Stand: 30.04.2025) „GOÄ-E 25“. Weitere Änderungen am Entwurf sind nicht auszuschließen. Die GOÄ-E 26 finden Sie bei der BÄK (siehe iww.de/s16037 ). In diesem Teil 1 des Beitrags werden die Besonderheiten und Änderungen im Vergleich zur aktuell geltenden GOÄ für die Leistungs- und Zuschlagspositionen zur Sonografie näher dargestellt. Aus Platzgründen werden die Leistungsbeschreibungen zum Teil nur verändert oder verkürzt wiedergegeben. In Teil 2 des Beitrags, der in einer der kommenden Ausgaben von AAA folgt, gehen wir auf die wichtigsten Positionen für Hausarzt- sowie Kinderarztpraxen ein.

    Struktur sonografischer Untersuchungen

    In der geltenden GOÄ sind im Abschnitt C VI (Nrn. 401 ff. GOÄ), im Abschnitt F (Doppler von Gefäßen) und im Abschnitt K (Nr. 1754) insgesamt 21 sonografische Leistungen angeführt. In der GOÄ-E 26 sind im Abschnitt C VI 133 Leistungen – davon sind 54 Zuschläge – angeführt und zusätzlich gibt es drei der sogenannten „Erschwerniszuschläge“.

     

    Spezielle Sonografien finden sich auch in der Augenheilkunde, der Radiologie oder als Zuschlag bei internistischen Leistungen. Die Leistungen im Abschnitt C VI GOÄ-E 26 beziehen sich mit wenigen Ausnahmen (vgl. z. B. Nr. 1200) auf Untersuchungen bestimmter Organe oder Körperregionen. Die Zuschläge beziehen sich häufig auf mehrere Leistungen.

    Erschwerniszuschläge

    Die Nrn. 1333 bis 1335 GOÄ-E 26 sind berechenbar für „Leistungen des Abschnitts C VI beim Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“. Die Zuschläge sind gestaffelt:

     

    • Zuschlag Nr. 1333 GOÄ-E 26 (15 Euro) für Leistungen des Abschnitts C VI mit einer Bewertung bis zu 36 Euro
    • Zuschlag Nr. 1334 (25,00 Euro) für Leistungen des Abschnitts C VI mit mehr als 36,00 Euro bis zu 58,00 Euro
    • Zuschlag Nr. 1335 (35,00 Euro) für Leistungen des Abschnitts C VI mit mehr als 58,00 Euro

     

    Bei der Berechnung eines der Zuschläge nach den Nrn. 1333 bis 1335 ist die abrechnungsbegründende Diagnose in der Rechnung anzugeben. Die Zuschläge sind nicht berechenbar, wenn die „Hauptleistung“ in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Dies ist selbsterklärend. Beim Kind sind sie nur berechenbar „sofern die … Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist“.

     

    BEISPIEL — Neben Nr. 1324 GOÄ-E 26 für die sonografische Untersuchung der Hüftgelenke … bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (bewertet mit 66,98 Euro) ist der Erschwerniszuschlag nach Nr. 1335 (35 Euro) nicht berechenbar.

     

    In der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 im Abschnitt A steht „Als Leistungen gelten Hauptleistungen … und Zuschläge.“ Und bei den Erschwerniszuschlägen steht „Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten … Gebührensatz…“. Daraus folgt, dass bei der Wahl des Erschwerniszuschlags nur die dem Zuschlag zugrundeliegende „Hauptleistung“ (die Position, zu welcher der Zuschlag angeführt ist) berücksichtigt werden darf.

     

    BEISPIEL — Nr. 1210 GOÄ-E 26, das ist der Zuschlag zu Nr. 1208 (Sono Schilddrüse) für die gezielte Untersuchung der Epithelkörperchen bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr schließt die Berechnung des Erschwerniszuschlags aus.

     

    Man hat hierbei aber die Wahl: Entweder Nr. 1210 GOÄ-E 26 (24,81 Euro) oder den Erschwerniszuschlag zur Schilddrüsen-Sonografie nach Nr. 1334 (25 Euro).

     

    Erschwerniszuschläge – es kann nur einen geben

    Die übergeordnet geltende Allgemeine Bestimmung Nr. 19 in Abschnitt A (Übergeordnete Allgemeine Bestimmungen) GOÄ-E 26 ist zu beachten: „Je Sitzung ist nur ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit … berechnungsfähig.“ Maßgeblich ist dafür der Zuschlag für die je Sitzung erbrachte Leistung mit dem höchsten Gebührensatz über alle Abschnitte und Kapitel hinweg.“

     

    BEISPIELE —

     

    • Die Berechnung des Zuschlags Nr. 1335 GOÄ-E 26 (35 Euro) bei einer umfangreichen Abdomen-Sonografie (Nr. 1223; 80,00 Euro) ist in gleicher Sitzung nicht mit dem Zuschlag nach Nr. 3806 (25,00 Euro) für Nr. 3800 im Abschnitt F X (Steuerung/ Überwachung bei endokrinologischer Therapie; 127,77 Euro) kombinierbar. Der Zuschlag Nr. 3806 muss entfallen.

     

    • Der Erhebung des Ganzkörperstatus (Nr. 19; 51,30 Euro) ist der Zuschlag Nr. 38 (30,00 Euro) zugeordnet, der Schilddrüsen-Sonografie (Nr. 1208; 39,55 Euro) der Zuschlag Nr. 1334 (25,00 Euro). Nur der Zuschlag Nr. 38 kann berechnet werden.
     

    Mindestrechnungshöhe

    Eine weitere Regelung aus der Allgemeinen Bestimmung Nr. 19 in Abschnitt A GOÄ-E 26 lautet, dass der Ansatz eines Erschwerniszuschlags eine Mindestrechnungshöhe von 10 Euro je Sitzung voraussetzt. Diese Regelung wird wenig zum Tragen kommen, da sie sich auf die „Rechnungshöhe“ bezieht und nicht auf den „Gebührensatz“ (der Leistung).

    Allgemeine Bestimmungen Sonografie – Steigerung möglich

    Sonografien des Abschnitts C VI zählen zu den wenigen Leistungen in der GOÄ-E 26, bei denen ggf. noch gesteigert werden kann. Dies ist der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt C VI GOÄ-E 26 zu entnehmen. Diese sagt, dass „bei Patienten mit einem BMI ≥ 40 (bei Kindern und Jugendlichen mit > 97. Perzentile des geschlechtsspezifischen BMI) das 1,5-Fache der Gebühr berechnet werden kann. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden“.

     

    Durch Satz 2 der Bestimmung „Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5-fachen Berechnung ausgenommen“ ist geregelt, dass der 1,5-fache Faktor nur bei „Hauptleistungen“ möglich ist, nicht bei den Zuschlägen.

     

    Insgesamt sind im Abschnitt C VI der GOÄ-E 26 drei Allgemeine Bestimmungen vorgesehen. Neben der bereits angesprochenen Nr. 3 sind dies:

    • Allgemeine Bestimmung Nr. 1 des Abschnitts C VI: Die untersuchten Organe bzw. Strukturen, ggf. die Körperseite müssen in der Rechnung angegeben werden.
    • Allgemeine Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts C VI: Hier sind die Teilleistungen aufgeführt, die mit der Vergütung der Leistung abgegolten sind (u. a. die Bilddokumentation und die schriftliche Befunderstellung).

    Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen

    Bei vielen sonografischen Untersuchungen wird ausdrücklich angeführt, dass mit der Leistung die „fallweise erfolgende Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen“ abgegolten ist. Das ist nicht anders als jetzt: Was nicht gezielt untersucht, sondern nur „mitdargestellt“ wird, ist nicht eigenständig berechenbar (Allgemeine Bestimmung Nr. 7 Abschnitt VI GOÄ).

     

    „Fallweise“ aus der GOÄ-E 26 ist zu verstehen als „im konkreten Fall“, ähnlich wie jetzt „gegebenenfalls“. Beispiel: Die Gallenblase zählt nur dann als eigenständige Untersuchung (nach der geltenden GOÄ mit Nr. 410 oder Nr. 420 GOÄ), wenn sie eigenständig von der Leber untersucht wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sämtliche inhaltlichen Beiträge zum GOÄ-Reformentwurf (GOÄ-E 26 bzw. GOÄ-E 25) finden Sie in der Übersicht zur reformbegleitenden AAA-Fachbeitragsreihe (online siehe iww.de/s16144).
    • Kurzumfrage zur anstehenden GOÄ-Reform 2028: „Sagen Sie uns, was Ihre Praxis wirklich braucht!“, online teilnehmen unter iww.de/s16155
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 9 | ID 50931990