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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung

    B-Bild-Sonografien in der „GOÄ-E 26“ (Teil 1)

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Bedburg

    Der überarbeitete Entwurf einer neuen GOÄ (Stand: 15.07.2026) wird nachfolgend „GOÄ-E 26“ genannt, der Vorentwurf (Stand: 30.04.2025) „GOÄ-E 25“. Weitere Änderungen am Entwurf sind nicht auszuschließen. Die GOÄ-E 26 finden Sie bei der BÄK (siehe iww.de/s16037 ). In diesem Teil 1 des Beitrags werden die Besonderheiten und Änderungen im Vergleich zur aktuell geltenden GOÄ für die Leistungs- und Zuschlagspositionen zur Sonografie näher dargestellt. Aus Platzgründen werden die Leistungsbeschreibungen zum Teil nur verändert oder verkürzt wiedergegeben. In Teil 2 des Beitrags, der in einer der kommenden Ausgaben von AAA folgt, gehen wir auf die wichtigsten Positionen für Hausarzt- sowie Kinderarztpraxen ein.

    Struktur sonografischer Untersuchungen

    In der geltenden GOÄ sind im Abschnitt C VI (Nrn. 401 ff. GOÄ), im Abschnitt F (Doppler von Gefäßen) und im Abschnitt K (Nr. 1754) insgesamt 21 sonografische Leistungen angeführt. In der GOÄ-E 26 sind im Abschnitt C VI 133 Leistungen – davon sind 54 Zuschläge – angeführt und zusätzlich gibt es drei der sogenannten „Erschwerniszuschläge“.

     

    Spezielle Sonografien finden sich auch in der Augenheilkunde, der Radiologie oder als Zuschlag bei internistischen Leistungen. Die Leistungen im Abschnitt C VI GOÄ-E 26 beziehen sich mit wenigen Ausnahmen (vgl. z. B. Nr. 1200) auf Untersuchungen bestimmter Organe oder Körperregionen. Die Zuschläge beziehen sich häufig auf mehrere Leistungen.