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  • · Fachbeitrag · Geburtshilfe

    Nr. 24 GOÄ bei präpartaler Untersuchung berechnungsfähig?

    Frage | „Kann bei der ambulanten präpartalen Vorstellung zur Geburtsplanung, bei der keine vaginale Untersuchung erfolgt, die Nr. 24 GOÄ (Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf) berechnet werden? In diesem Fall erfolgte lediglich eine äußere Untersuchung.“

     

    Antwort | Nr. 24 GOÄ wurde laut der amtlichen Begründung zur GOÄ in Hinblick auf die Untersuchungen nach der Mutterschafts-Richtlinie in der GKV eingeführt. Somit ist für den Inhalt der „Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf“ die Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinie) zu betrachten.

     

    In der Fassung vom Dezember 2011 sind in deren Abschnitt A die Untersuchungsumfänge festgelegt. Eine gynäkologische Untersuchung ist demnach nur bei der Erstuntersuchung obligat (unter Nr. 2 des Abschnitts A). Bei den folgenden Untersuchungen (Nr. 4 des Abschnitts A) wird eine gynäkologische Untersuchung nicht mehr als obligater Leistungsbestandteil gefordert. Gefordert hingegen sind unter anderem die Kontrolle des Standes der Gebärmutter, der kindlichen Herzaktionen und die Feststellung der Lage des Kindes. Damit ist die Nr. 24 GOÄ bei Folgeuntersuchungen ‒ wie hier präpartal ‒ bei „lediglich“ äußerer Untersuchung berechnungsfähig.

     

    Während zum Inhalt der Untersuchung nach Nr. 24 GOÄ die Mutterschafts-Richtlinie zu beachten ist, erfolgt die Abrechnung nach der GOÄ aber anders als im GKV-Bereich. So sind zum Beispiel neben der Nr. 24 GOÄ die in der korrespondierenden Nr. 01770 des EBM inbegriffenen Laboruntersuchungen in der GOÄ gesondert neben der Nr. 24 GOÄ berechenbar.

    Quelle: ID 45036665