· Fachbeitrag · GOÄ-E versus GOÄ 96
Die Untersuchungsleistungen im aktuellen GOÄ-Reformentwurf ‒ ein erster Überblick
| Bei den Untersuchungsleistungen ergeben sich im Vergleich zur aktuell geltenden GOÄ (im Folgenden „GOÄ 96“) im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden „GOÄ-E“) nur wenige Unterschiede in den Leistungsbeschreibungen. Dennoch ist ein genauerer Blick darauf lohnenswert, denn diese Unterschiede haben teilweise enorme Auswirkungen. |
GOÄ-E differenziert nach Erst- und Folgeuntersuchung
Bei den symptombezogenen Untersuchungen wird in der Version der GOÄ-E zwischen Erst- und Folgeuntersuchung unterschieden. Dieses Prinzip ist neu! Dabei wird eine Folgeuntersuchung geringer bewertet (allg. Anmerkung der Redaktion: Die Leistungsbeschreibungen werden im Folgenden gefettet, die aus der GOÄ-E oder GOÄ 96 stammenden Anmerkungen kursiv dargestellt):
Nr. 14 GOÄ-E: Symptombezogene klinische Erstuntersuchung (14,36 Euro)
- Die Leistung nach Nr. 14 ist im Behandlungsfall einmal berechnungsfähig.
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