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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Angabe der Arztnummer auf der Rechnung

    Frage: „Muss ich auf Privatrechnungen meine Arztnummer (LANR) angeben?“

     

    Antwort: Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht aber bei im Basistarif der PKV versicherten Patienten. Da diese nur für die Behandlung durch auch vertragsärztlich tätige Ärzte versichert sind, verlangen die Versicherungsbedingungen die Angabe der LANR auf der Rechnung für die Erstattung. Auch wenn Sie selber keine Vertragsbeziehung zu der Versicherung haben, sind Sie aus sogenannter „Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag“ dem Patienten gegenüber zu der Angabe verpflichtet. Das könnten Sie nur durch vorherige Erklärung gegenüber dem Patienten aufheben - was aber wenig sinnvoll wäre.

    Berechnung von Speziallaborleistungen

    Frage: „Zurzeit wird viel über die Ermittlungen der Augsburger Staatsanwaltschaft gegen mehrere tausend Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit O III-Leistungen des alten EBM geredet. Könnte das auch die Privatliquidation betreffen?“

     

    Antwort: Aber sicher. Dem Abschnitt O III („Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen“) des alten EBM entsprechen in der GOÄ die Abschnitte M III und M IV. Dass diese nur durch den Arzt berechnet werden dürfen, der die Laboruntersuchungen auch selber durchgeführt hat, haben wir ausführlich in AAA 05/2005, Seite 12 dargestellt und danach immer wieder in Einzelfragen aufgegriffen. Wir fassen hier die Grundsätze noch einmal zusammen:

     

    Grundsätzlich darf der Arzt selbst erbrachte und auch delegierte ( „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht“) Leistungen abrechnen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Wird Untersuchungsmaterial zur Durchführung der Untersuchung aber an einen anderen Arzt verschickt, handelt es sich nicht mehr um eine Delegation, sondern um die Leistungserbringung durch den anderen Arzt. Der einsendende Arzt darf diese Speziallaboruntersuchungen nicht selber abrechnen! Eindeutig geht dies aus der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 vor dem Abschnitt M der GOÄ hervor: „Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.r“

     

    Die einzige Ausnahme davon gilt für Laboruntersuchungen, die im Abschnitt M II der GOÄ stehen: „Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften erbracht werden.“ Die Nrn. 3541.H bis 3621 GOÄ dürfen also für in der eigenen Laborgemeinschaft durchgeführte Untersuchungen selber berechnet werden, auch wenn der einsendende Arzt an der Durchführung der Laboruntersuchung nicht mitwirkte.

     

    Immer wieder gibt es Versuche (und Versuchungen), außerhalb der eigenen Praxis durchgeführte Speziallaborleistungen doch selber abrechnen zu können. Man greift zu Konstruktionen wie zum Beispiel der, dass der primär behandelnde Arzt zeitweise das Labor aufsucht und dort die Analyseergebnisse überprüft. Zitiert wird hierzu häufig der Satz „Mindestvoraussetzung ist die persönliche Anwesenheit bei Ausdruck des Analyseergebnisses“ aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. August 2009 (Az. 6 Sa 459/08). Abgesehen davon, dass das Gericht hier nach richtiger Darstellung der GOÄ-Grundlagen (aber ohne weitere Auseinandersetzung damit) einen „überraschenden Schlenker“ machte, muss jeglicher Versuch, die GOÄ-Bestimmungen zu umgehen, sehr kritisch gesehen werden.

     

    Dies wird auch deutlich, wenn man die allgemeine Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt M der GOÄ in diesem Kontext beachtet, in der aufgeführt ist, was die Laborleistungen alles umfassen und dass grundsätzlich nur vollständig erbrachte Leistungen berechnet werden dürfen (die Ausnahme „versuchter Leistungserbringung“ trifft hier nicht zu). Dann wird offensichtlich, dass „Teillösungen“ suspekt sind und vor der Umsetzung unbedingt fachanwaltlich geprüft werden sollten.

     

    Merke | Auch ein Dazwischenschalten von „Instituten“ ist als äußerst fragwürdig anzusehen. Lesen Sie dazu AAA 04/2013, Seite 2 („Speziallaborleistungen über ein Gewerbe oder ein „Institut“ selbst abrechnen?“) sowie den BGH-Beschluss vom 26. Februar 2003 (Az. 2 StR 411/02) zum Thema „Abrechnungsbetrug - Fremdlabor als Eigenleistungen“ unter http://tinyurl.com/oy62l84.

     

    FAZIT | Speziallaborleistungen dürfen zwar auch von Nicht-Laborärzten erbracht und abgerechnet werden, aber nur, wenn sie von deren Fachgebiet umfasst sind und entweder in der eigenen Praxis oder auswärts unter Wahrnehmung einer den Anforderungen der GOÄ entsprechenden „Aufsicht“ durchgeführt werden. Ob „Aufsicht“ eine ununterbrochene Anwesenheit im Labor erfordert, ist zwar strittig, keinesfalls aber sind Konstruktionen zulässig, die auf eine Umgehung der Bestimmungen abzielen.

     

    Last but not least: In den „Augsburger Fällen“ ist der Großteil der Fälle verjährt. Doch nicht zuletzt der Beschluss des BGH vom 25. Januar 2012 (Az. 1 StR 45/11) führt die Übertragbarkeit auf die Privatliquidation und die Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen die Bestimmungen deutlich vor Augen - lesen Sie dazu auch AAA 05/2012, Seite 13 („Arzt rechnet Laborleistungen ab, die er nicht selbst erbracht hat und muss ins Gefängnis“).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 15 | ID 42708506