· Fachbeitrag · BG-Abrechnung
UV-GOÄ zum 01.07.2026 teilweise umgekrempelt – Gebühren steigen
Einige Teile der UV-GOÄ erfahren eine umfassende Änderung zum 01.07.2026 (bei der KBV online unter iww.de/s15680 ). Wesentliche Änderungen betreffen eine Reihe zentraler Grundleistungen. Zudem gibt es neue Leistungspositionen für arthroskopische Eingriffe. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Anpassungen und Neuerungen.
Gebühren der UV-GOÄ steigen – bis auf zwei Abschnitte
Die Gebühren für ärztliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 51 des Vertrags Ärzte/UV-Träger (ÄV) in der UV-GOÄ festgelegt (die UV-GOÄ ist die Anlage 1 zum ÄV). Zum 01.07.2026 steigt die Höhe der Gebühren um fünf Prozent. Von dieser Erhöhung ausgenommen sind jedoch folgende Abschnitte der UV-GOÄ:
- Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- Abschnitt L – Unterabschnitt XVII. - Arthroskopie – Nrn. 3400 bis 3444 UV-GOÄ (neuer Unterabschnitt!)
Gravierende Änderungen bei Beratungen und Untersuchungen
Im Bereich der Beratungs- und Untersuchungsleistungen, die im Abschnitt B der UV-GOÄ zu finden sind, greifen einige grundlegende Umstrukturierungen zum 01.07.2026: Das betrifft Abrechnungsausschlüsse sowie Positionen.
Nr. 1 UV-GOÄ: Anpassungen bei den Abrechnungsausschlüssen
Nr. 1 UV-GOÄ | ||
Leistungslegende ab dem 01.07.2026 | Anmerkungen | Bewertung in Euro* |
Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung.
Daneben nicht abrechenbar: Nrn. 2, 45, 448-449, 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886, 887 UV-GOÄ | Der hier als zweiter Spiegelpunkt dargestellte Satz ist neu eingefügt.
Die bisherige Beschränkung, dass Nr. 1 UV-GOÄ nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden kann, entfällt! | 8,37 (AH) 10,43 (BH) |
* AH = Allgemeine Heilbehandlung; BH = Besondere Heilbehandlung
Besonders hervorzuheben bei der Abrechnung der symptomzentrierten Untersuchung nach Nr. 1 UV-GOÄ ist der Wegfall der Abrechnungsbeschränkung ab dem 01.07.2026, nach der diese Position nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O UV-GOÄ angesetzt werden kann.
Nr. 2 UV-GOÄ: Ersatz der bisherigen Nr. 6 UV-GOÄ (die wegfällt)
Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich Beratung.
Nr. 2 UV-GOÄ | ||
Leistungslegende ab dem 01.07.2026 | Anmerkungen | Bewertung in Euro* |
Umfassende Untersuchung, verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich Beratung.
Die Leistung ist von Montag bis Freitag zwischen 7 bis 19 Uhr abzurechnen. Für Zeiten zwischen 19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann der Zuschlag nach Nr. 3 abgerechnet werden. Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden.
Daneben nicht abrechenbar: Nrn. 1, 45, 50, 448-449, 600, 601, 800, 826, 1.203, 1.204, 1.228, 1.240, 1.400, 1.401, 1.414 UV-GOÄ | Aus Nr. 6 UV-GOÄ wird Nr. 2 UV-GOÄ; die Inhalte der „alten Nr. 2 UV-GOÄ“ sind teilweise in der „neuen Nr. 1 UV-GOÄ“ eingeflossen. | 19,56 (AH) 24,31 (BH) |
* AH = Allgemeine Heilbehandlung; BH = Besondere Heilbehandlung
Nr. 3 UV-GOÄ: Einheitlicher Unzeitzuschlag zu Nr. 1 und Nr. 2 UV-GOÄ
Die bisherigen Nrn. 2 bis 5 sowie 7 bis 9 UV-GOÄ werden durch die neugefasste Nr. 3 UV-GOÄ in einer einheitlichen Zuschlagsposition für Unzeitzuschläge bei den Nrn. 1 und 2 UV-GOÄ ersetzt.
Nr. 3 UV-GOÄ | ||
Leistungslegende ab dem 01.07.2026 | Anmerkungen | Bewertung in Euro* |
Zuschlag zu den Nrn. 1 oder 2 für Leistungen zwischen 19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Die Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt werden. | Unzeitzuschlag zu den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1 und 2 UV-GOÄ | 7,58 (AH) 9,42 (BH) |
* AH = Allgemeine Heilbehandlung; BH = Besondere Heilbehandlung
Nr. 4 und Nr. 5 UV-GOÄ: Neufassung der Zuschlagspositionen
Die beiden Leistungspositionen Nr. 4 und 5 UV-GOÄ sind weitere Zuschlagspositionen zu den Nrn. 1 und 2 UV-GOÄ und werden neu gefasst. Mit den bisherigen Leistungspositionen sind diese nicht vergleichbar.
Nr. 4 UV-GOÄ | ||
Leistungslegende ab dem 01.07.2026 | Anmerkungen | Bewertung in Euro* |
Zuschlag zu Nrn. 1 oder 2 für die Entscheidung des Durchgangsarztes, keine Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten bzw. diese abzubrechen. Voraussetzung ist, dass die Gründe dokumentiert, Versicherte über die Entscheidung aufgeklärt und – soweit bekannt - weiterbehandelnde Ärzte informiert werden.
Diese Leistung kann nur von D-Ärzten abgerechnet werden! | Neuer Zuschlag, der bislang in der UV-GOÄ so nicht enthalten war. | 10,00 (AH) 10,00 (BH) |
Nr. 5 UV-GOÄ | ||
Leistungslegende ab dem 01.07.2026 | Anmerkungen | Bewertung in Euro* |
Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2. Dies ist im Bericht zu dokumentieren.
Die Leistung kann nur zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag.“ | Eine Leistungsposition ist in der bisherigen UV-GOÄ nicht enthalten und somit ab dem 01.07.2026 neu. | 10,00 (AH) 10,00 (BH) |
* AH = Allgemeine Heilbehandlung; BH = Besondere Heilbehandlung
Änderungen beim Wegegeld bei Besuchen
Die bisherigen Nrn. 71 bis 84 UV-GOÄ bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71 UV-GOÄ) zusammengefasst, die eine einheitliche Pauschale für Besuche mit einer Entfernung bis zu 25 km abbildet. Auch die bisherige Differenzierung zwischen Tag- und Nachtzeit entfällt. nach den neuen Regelungen zum Wegegeld.
Nr. 71 UV-GOÄ | ||
Leistungslegende ab dem 01.07.2026 | Anmerkungen | Bewertung in Euro* |
Wegegeld Die Pauschale ist für Besuche bis zu 25 km Entfernung abrechenbar.
Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. | Die „weiteren Entfernung und Reisen“ waren bislang in den Nrn. 86 bis 91 UV-GOÄ geregelt, die nun wegfallen. | 12,10 (AH) 12,10 (BH) |
* AH = Allgemeine Heilbehandlung; BH = Besondere Heilbehandlung
Neufassung der arthroskopischen Leistungen
Neben den Anpassungen bei den Untersuchungen und dem Wegegeld kommen die arthroskopischen Leistungen ab dem 01.07.2026 neu in die UV-GOÄ.
Diese neuen Nummern im neuen Unterabschnitt XVII im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) der UV-GOÄ waren bislang nicht belegt und der Unterabschnitt Arthroskopie nicht abgebildet. Die neuen Positionen mit den Nrn. 3.400 bis 3.444 gelten ab dem 01.07.2026 und bilden Leistungskomplexe und Zuschläge ab, die sich in ähnlicher Form auch im Reformentwurf der GOÄneu (auch GOÄ-E) für operative Leistungen wiederfinden.
Die neuen Leistungspositionen sind nach Umfang und Aufwand der Eingriffe aufsteigend in Stufen eingeteilt – von der diagnostischen Arthroskopie nach Nr. 3400 bis zur aufwendigen Rekonstruktion nach Nr. 3430 UV-GOÄ. Eine neue Nr. 3440 bildet vorbereitende arthroskopische Eingriffe ab, z. B. die Tunnelauffüllung bei Kreuzband-Revisionen.
Die Nrn. 3400 bis 3440 UV-GOÄ enthalten auch sämtliche Nebenleistungen. Zusätzliche operative Leistungen können jeweils als Zuschläge zu den Operationen abgerechnet werden. Zu jeder Arthroskopieleistung gibt es künftig einen Materialzuschlag, der die Kosten für das Einmal-Material abdeckt, zusätzlich zu den berechnungsfähigen besonderen Kosten.
Bei ambulanter Durchführung eines arthroskopischen Eingriffs fällt außerdem der entsprechende Zuschlag nach Nr. 445 UV-GOÄ an. Implantate, z. B. Ankersysteme, können zu Selbstkosten abgerechnet werden.
Inkrafttreten und Umsetzung der Neufassung der UV-GOÄ
Alle ab dem 01.07.2026 erbrachten Leistungen sind nach der dann geltenden UV-GOÄ abzurechnen. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen zum 01.07.2026 ist der Tag der Leistungserbringung relevant.
Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 01.07.2026 formal der Lauf eines neuen Behandlungsfalls.
FAZIT — Die UV-GOÄ-Reform bringt ab dem 01.07.2026 nicht nur höhere Gebühren (plus fünf Prozent, das sollte nicht in Vergessenheit geraten), sondern vor allem eine spürbare Neuordnung zentraler Grundleistungen.
Gerade für Hausarztpraxen relevant: Die ab dem 01.07.2026 mögliche Abrechnung der Nr. 1 UV-GOÄ auch neben Leistungen der Abschnitte C bis O UV-GOÄ, also z. B. bei einem wiederholten Verbandwechsel. Das ist ein wirtschaftlicher Fortschritt bei der Betreuung von BG-Patienten. Gleichzeitig werden zahlreiche Zuschläge und Wegegeldregelungen vereinfacht und neu strukturiert, was die tägliche Abrechnung zunächst aber auch fehleranfälliger machen dürfte. Hausärztinnen und Hausärzte sollten daher ihre Praxisabläufe, BG-Abrechnungslogik und PVS-Einstellungen frühzeitig überprüfen. Unterm Strich bietet die Reform Chancen auf bessere Vergütung und mehr Flexibilität – setzt aber eine sorgfältige Vorbereitung voraus. |
Weiterführender Hinweis
- Praxisnachricht der KBV vom 30.04.2026 zu den Umstrukturierungen innerhalb der UV-GOÄ zum 01.07.2026 online unter iww.de/s15681