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  • · Fachbeitrag · BG-Abrechnung

    Unklarheiten bei UV-GOÄ und BG-Vertrag: 8 Antworten auf häufig gestellte Fragen

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | In der praktischen Anwendung der UV-GOÄ ergeben sich immer wieder Fragen zur Auslegung von Leistungslegenden sowie Fragen zu einzelnen Regelungen, die im Vertragstext des Berufsgenossenschafts(BG)-Vertrags und in den allgemeinen Abrechnungsbestimmungen enthalten sind (UV-GOÄ und BG-Vertrag bei der KBV online unter iww.de/s7561 ). Auch bei der Erstattung der Leistungen durch Unfallversicherungsträger ist in vielen Fällen keine einheitliche Handhabung festzustellen. Gegenüber der GOÄ bestehen zudem abweichende allgemeine Abrechnungsbestimmungen, die manchmal keine Beachtung finden. Häufige in der Abrechnungspraxis auftretende Fragen zur BG-Abrechnung werden deshalb hier beantwortet. |

    1. Wann kann Nr. 1 UV-GOÄ abgerechnet werden?

    Häufig stellt sich die Frage , ob ein zur Mitbehandlung oder Klärung der Diagnose vom Durchgangsarzt (D-Arzt) hinzugezogener Arzt eine symptomzentrierte Untersuchung (einschließlich Beratung) nach Nr. 1 UV-GOÄ abrechnen darf. Grundsätzlich ist es zulässig, dass auch ein zur Klärung der Diagnose oder Mitbehandlung hinzugezogener Arzt, falls erforderlich, die Nr. 1 UV-GOÄ erbringt und abrechnet. Der Unterschied zu Nr. 1 GOÄ im Leistungsinhalt sollte jedoch berücksichtigt werden: Nr. 1 UV-GOÄ ist im Unterschied zu Nr. 1 GOÄ (Beratung) eine Untersuchungsleistung, die lediglich die Beratung mit einschließt. Deshalb muss als obligatorischer Leistungsbestandteil eine symptomzentrierte Untersuchung tatsächlich erfolgt sein.

    2. Wann trifft Nr. 2 UV-GOÄ zu und wann Nr. 7 UV-GOÄ?

    Regelmäßig wird die Frage gestellt, ob eine symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung außerhalb der Sprechstunde (Nr. 2 UV-GOÄ) bzw. eine umfassende Untersuchung mit Beratung außerhalb der Sprechstunde nach Nr. 7 UV-GOÄ von einem D-Arzt abgerechnet werden kann. Es gehört zu den Vertragspflichten des D-Arztes, eine unfallärztliche Bereitschaft von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 18.00 Uhr zu gewährleisten. Außerhalb dieser Zeiten kann Nr. 2 UV-GOÄ berechnet werden. An Samstagen ist jedoch auch der Ansatz der Nr. 5 UV-GOÄ (Leistungsinhalt wie bei Nr. 1 UV-GOÄ, jedoch an Samstagen) möglich.