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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    Chirurgie: Nr. 2008 ist neben Nr. 2006 berechenbar

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Manche private Krankenversicherung vertritt die Auffassung, die Nrn. 2008 GOÄ (Wund- oder Fistelspaltung) und 2006 GOÄ (Versorgung einer nicht primär heilenden Wunde) seien nicht nebeneinander berechenbar. Sie begründen dies damit, dass die Nr. 2008 nur als selbstständige Leistung berechenbar sei und dass bei der Versorgung sekundär heilender Wunden die Wundspaltung Bestandteil der Wundversorgung nach der Nr. 2006 GOÄ sei. Ist diese Auffassung korrekt? |

     

    Nur als selbstständige Leistung?

    Lassen Sie sich durch den Hinweis „nur als selbstständige Leistung“ nicht verwirren. Das ist generell in der GOÄ so (§ 4 GOÄ). Nochmals extra angeführt wird dieser Hinweis bei Leistungen, die besonders häufig im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht werden und dann als Bestandteil der anderen Leistung nicht berechnet werden können (Beispiel: Nr. 2583, Neurolyse, als selbstständige Leistung). Dies ist bei den Nrn. 2006 und 2008 GOÄ jedoch nicht der Fall.

     

    Aber auch das allgemeine Prinzip „nur als selbstständige Leistung“ greift hier nicht: Die Nrn. 2006 und 2008 GOÄ sind verschiedene Leistungen und keine ist zur Durchführung der anderen methodisch notwendig oder eine „besondere Ausführung“ der anderen (was die Nebeneinanderberechnung nach § 4 Abs. 2a GOÄ ausschließen würde). Die Wundversorgung in Nr. 2006 GOÄ bezieht sich nur auf oberflächliche Behandlungen wie Wundsäuberung und Nekrosenabtragungen.

     

    Bewertungsrelationen widersprechen dem Ausschluss

    Schließlich kann auch nach den Bewertungsrelationen (Nr. 2008 GOÄ: 90 Punkte, Nr. 2006: 63 Punkte) die eine nicht in der anderen eingeschlossen sein. Es kann nicht die höher bewertete Leistung nach Nr. 2008 in der niedriger bewerteten (Nr. 2006) eingeschlossen sein. Anders herum gesehen verblieben für die Versorgung der Wunde nur 27 Punkte. Das wäre dann erheblich weniger als für eine einfache Wundversorgung (Nr. 2000 GOÄ) und völlig unstimmig.

     

    PRAXISHINWEIS |  Es muss sich zur Nebeneinanderberechnung um eine „Wundspaltung“ gehandelt haben. Eine „Spaltung“ ist eine chirurgische Eröffnung (dafür reicht auch eine kleine Inzision), nicht lediglich eine oberflächliche Spreizung.

     

    FAZIT |  Die Nrn. 2006 und 2008 GOÄ sind sehr wohl nebeneinander abrechenbar. Lassen Sie sich von privaten Krankenversicherungen, die anderer Meinung sind, also nicht ins Bockshorn jagen! Lesen Sie zum Thema auch AAA 02/1998, Seite 6 (Sie finden die Ausgabe im Archiv unter www.aaa.iww.de).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 24 | ID 42321107