· Fachbeitrag · Leserforum
Organspende-Beratung nach 01480: Was geschieht, wenn ein anderer Arzt diese Nr. bereits abgerechnet hat?
beantwortet von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Dr. Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de
FRAGE: „Wie ist es, wenn die EBM-Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende bereits von einem anderen Hausarzt abgerechnet wurde, unsere Praxis das nicht erfährt und vor Ablauf des Zeitraums von zwei Jahren ebenfalls abrechnen? Droht dann irgendwann ein Regress?“
Antwort: „Wenn der Arzt den obligaten Leistungsinhalt erbracht hat, also der persönliche Arzt-Patienten Kontakt (APK) stattgefunden hat und die Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a Transplantationsgesetz (TPG) erfolgte, dann dürfte hier kein Regress drohen. Der Arzt weiß ohne Weiteres nicht, was seine Kollegen in einer anderen Praxis abgerechnet haben. Dies kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Ob diese Leistungsposition der Wirtschaftlichkeitsprüfung im statistischen Fallkostenvergleich zugänglich ist, ist eine andere Frage. Die Beratung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Im KV-Bezirk Westfalen-Lippe wird diese Position z. B. nicht geprüft. Außerdem ist die Leistung mit 7,47 Euro bewertet. Es gibt in der Regel Geringfügigkeitsgrenzen bei Regressen, sodass auch hier keine Regressgefahr bestehen dürfte. Bezüglich der Dokumentation gelten die üblichen Grundsätze. Der Arzt sollte vermerken, dass und ggf. wie beraten wurde. Der fakultative Leistungsinhalt enthält:
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