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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht

    | Dass die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V ernst zu nehmen ist, hat das Sozialgericht (SG) Marburg in einem Urteil vom 7. Dezember 2011 bestätigt (Az: S 12 KA 854/10, Abruf-Nr: 120584 ). Danach ist die Fortbildungsverpflichtung nicht nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu erfüllen, sondern der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auch nachzuweisen. Anderenfalls ist die KV gesetzlich zur Honorarkürzung verpflichtet. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. |

    In dem zugrunde liegenden Fall kürzte die KV das Honorar für eine aus zwei Orthopäden bestehende Gemeinschaftspraxis für die Quartale 3 und 4/2009 um insgesamt 11.500 Euro wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Die Klage der Ärzte hatte keinen Erfolg. Der Fortbildungsnachweis war für beide Orthopäden bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Zwar hatte einer der Orthopäden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Fortbildungspunkte erworben. Der Nachweis darüber erfolgte jedoch erst durch Einsendung von Teilnahmebescheinigungen am 6. November 2009. Dies ließ das SG nicht gelten. Die gesetzliche Regelung stelle eindeutig auf den Nachweis, nicht lediglich auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ab. Folgerichtig knüpfe das Gesetz auch die Verpflichtung der KV zur Honorarkürzung an den fehlenden Nachweis an. Bei der Regelung zur Nachweiserbringung handele es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

    (mitgeteilt von RA, FA für MedR Dr. Paul Harneit, ksb Rechtsanwälte, Kiel)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 32244420