· Fachbeitrag · Versorgungspauschale ab dem 01.07.2026
EBM-Nr. 03110: Was ist unter „intensivem Betreuungsbedarf“ zu verstehen?
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
In dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) zur Einführung der Versorgungspauschale zum 01.07.2026 findet sich im Leistungsinhalt der EBM-Nr. 03110 erstmalig der Begriff „intensiver Betreuungsbedarf“. Wie sollten Hausärztinnen und Hausärzte damit umgehen?
Begriff „intensiver Betreuungsbedarf“ nicht definiert
Weder im EBM noch in sonstigen abrechnungsrelevanten Texten der KBV findet sich eine Definition, was unter „intensivem Betreuungsbedarf“ zu verstehen ist oder wann ein solcher Bedarf anzunehmen ist. Diese Bezeichnung ist in der Leistungslegende zu Nr. 03110 zu finden, die im Folgequartal nach einer Abrechnung der Nr. 03100 relevant werden kann.
EBM- Position | Leistung | Punkte | Euro* |
03110 | Zuschlag im Folgequartal der Berechnung der Gebührenordnungsposition 03100 für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf gemäß der Nr. 5 der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.1.1
Obligater Leistungsinhalt:
Einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall | ||
(03113) | ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr | 152 | 19,37 |
(03114) | ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr | 173 | 22,04 |
* Orientierungspunktwert 2026: 12,7404 Cent
Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Vorgabe, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, ob ein intensiver Betreuungsbedarf vorliegt oder nicht, der behandelnde Arzt trifft. Dabei sollte der Behandlungsbedarf allerdings über den Bedarf bei einem „banalen Schnupfen“ oder einem „verstauchten Fingergrundgelenk“ hinausgehen. Jedoch muss ein Vertragsarzt letztlich eigenständig entscheiden, ab wann ein Behandlungsbedarf als intensiv anzusehen ist.
Was sind angemessene Kriterien?
Woran macht man aber die Intensität des Betreuungsbedarfs fest? Ist es die Anzahl der Kontakte im Quartal? Ist es allein die Diagnose? Oder kann es auch die übermäßig lange Dauer eines einzelnen Behandlungskontakts sein? Nach Ansicht des Verfassers können mehrere Kriterien eine Rolle spielen. Die Entscheidung kann aber auch auf ein Kriterium heruntergebrochen werden, wenn sich daraus im Folgequartal ein intensiver Betreuungsbedarf ergibt.
Obergrenze von acht Prozent gibt Orientierung
Beispielsweise ist nicht jeder Kontakt eines Chronikers gemäß der EBM-Nr. 03100 im Folgequartal ein Fall mit intensivem Betreuungsbedarf. Dagegen spricht schon allein die Tatsache, dass die Nr. 03110 lediglich bei acht Prozent der Fälle abgerechnet werden darf, bei denen im Vorquartal die 03100 abgerechnet worden ist. Formal kann es sich bei dem intensiven Betreuungsbedarf um die Weiterbehandlung einer bereits im Vorquartal behandelten Erkrankung handeln – z. B. die Fortführung einer komplizierten Wundbehandlung – oder um eine neu aufgetretene Erkrankung, z. B. eine akute Pneumonie.
Liste mit Beispielserkrankungen „ohne Gewähr“
Beispiele für Konsultationsanlässe bzw. Erkrankungen mit intensivem Betreuungsbedarf könnten akute Erkrankungen sein (Hinweis: Es handelt sich um die Einschätzung des Verfassers und diese erfolgt ohne die Gewähr, dass diese auch von den Krankenkassen bzw. der KV anerkannt wird):
- Akutes Koronarsyndrom
- Herzinfarkt
- Lungenembolie
- Akute Thrombose
- Schlaganfall, TIA
- Nierenkolik
- Akutes Abdomen
- Akuter unklarer Schwindel
- Akute psychische Dekompensation u. v. a.
Daneben sind auch Erstbehandlungen oder Weiterbehandlungen von Patienten mit folgenden nicht chronischen sowie nicht akuten Krankheiten bzw. Symptomatiken denkbar:
- Unklare Bauchbeschwerden
- Prolongierter Atemwegsinfekt
- WS-Syndrome
- Nachbehandlung bei Z. n. operativen Eingriffen
- Erstdiagnose Diabetes mellitus
- Erstdiagnose maligner Erkrankungen
- Depressive Reaktion
- Psychosomatische Krankheitsbilder u. v. a.
FAZIT — Um nicht bei jedem infrage kommenden Patienten erneut abwägen zu müssen, sollten Hausärztinnen und Hausärzte sich – auch angesichts des überschaubaren Honorars – bereits im Vorfeld Gedanken machen, was als „intensiver Betreuungsbedarf“ angesehen wird. Dies muss jeder Arzt für sich selbst entscheiden, solange keine entsprechenden Vorgaben seitens der KBV vorliegen. |
Weiterführender Hinweis
- Neue Versorgungspauschale: Details zu den Abrechnungsvoraussetzungen (AAA 04/2026, Seite 4)