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  • · Fachbeitrag · TSVG

    Abrechnungsdetails zu Laborleistungen, Zuschlägen und offenen Sprechstunden geklärt

    | KBV und Krankenkassen haben weitere Detailänderungen zur Abrechnung von Fällen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) beschlossen. Diese betreffen die extrabudgetäre Vergütung, die Berechnung der Zuschläge in TSS-Vermittlungsfällen sowie die offenen Sprechstunden. |

     

    Keine extrabudgetäre Vergütung für Laborleistungen

    Von der extrabudgetären Vergütung in den TSVG-Konstellationen ausgenommen sind alle Laborleistungen des Kap. 32 EBM. Die Vergütung sowohl der Laborkosten für allgemeine und spezielle Laboruntersuchungen sowie für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor erfolgt somit weiterhin nach den KV-spezifischen Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Der Bewertungsausschuss begründet dies mit Anreizwirkungen und der Gleichbehandlung mit Laborgemeinschaften und Laborärzten, die nicht von den TSVG-Konstellationen profitieren.

     

    Grundlage für die Berechnung der TSS-Zuschläge

    Die Berechnung für Zuschläge in TSS-Vermittlungsfällen (je nach Wartezeit auf einen Termin zwischen 20 und 50 Prozent) wurde konkretisiert. Die für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunkts bekannten Zuschläge in Höhe von 22,5 Prozent auf die Versichertenpauschalen bzw. 10 Prozent auf die Grundpauschalen werden für die Berechnung der TSS-Zuschläge nicht mit einbezogen. Die Berechnung der TSVG-Zuschläge erfolgt also nur auf Basis der Bewertung der Versicherten- bzw. Grundpauschale im EBM.