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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Ärztliche Rückstellungen für ungewisse Honorarrückforderungen sind zulässig

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für MedR Andrea Bielitz, WRG Audit GmbH, Laatzen, www.wrg-gt.de

    | Ärzte können für drohende Regresse der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rückstellungen bilden, dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden ( Urteil vom 5.11.2014, Az. VIII R 13/12 ). |

     

    Der Fall

    Eine Ärzte-GbR wies in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für Regressrisiken in Höhe von 135.000 Euro aus, da die Ärzte die Richtgrößen pro Quartal um bis zu 216 Prozent überschritten hatten. Das Finanzamt sah keinen ausreichenden Nachweis für das Bestehen ungewisser Verbindlichkeiten und löste die Rückstellung auf. Gegen diese Nichtanerkennung der Rückstellung für (ungewisse) Rückzahlungen an die KV wegen Richtgrößenüberschreitungen klagte die GbR.

     

    Die Entscheidung

    Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach recht. Für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Verpflichtung bereits konkretisiert, also inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist. Konkretisiert wird eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht in der Regel durch einen gesetzeskonkretisierenden Rechtsakt. Auch eine Pflicht, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, kann eine Rückstellung rechtfertigen; Voraussetzung ist ein konkreter Gesetzesbefehl. Eine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit wurde angenommen, da