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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Kostenpauschale Nr. 40351 und Prick-Tests

    | FRAGE : In der Februar-Ausgabe von AAA Abrechnung aktuell wurde erwähnt, dass Hausärzte Prick-Testungen und die seit dem 01.04.2020 dazugehörige Kostenpauschale Nr. 40351 (5,50 Euro) abrechnen können. Prick-Testungen werden mit der EBM-Nr. 30111 abgerechnet, die aber nur für Hausärzte ‒ ausgenommen Kinderärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich ‒ mit der Zusatzbezeichnung Allergologie berechnungsfähig ist. Diese Zusatzbezeichnung führt nur ein Bruchteil aller Hausärzte. Wie ist somit hinsichtlich der Abrechnung zu verfahren?“ |

     

    ANTWORT : Nach dem früheren EBM war die Prick-Testung Leistungsbestandteil der EBM-Nr. 03340 (allergologische Basisdiagnostik für Hausärzte). Diese EBM-Nr. wurde mit der Einführung der Versichertenpauschalen in diese subsumiert, d. h., die Prick-Testung ist fakultativer Leistungsbestandteil der Versichertenpauschale 03000 und ist für Hausärzte nicht mehr gesondert berechnungsfähig. Werden Prick-Testungen in Hausarztpraxen erbracht, ist deren Durchführung einschließlich der Ergebnisse zu dokumentieren, die Kosten sind mit der Pauschale Nr. 40351 abzurechnen.

     

    MERKE | Gemäß der früheren EBM-Nr. 03340 waren zu deren Berechnung mindestens zehn Prick-Testungen durchzuführen. Diese Vorgabe gilt für die seit dem 01.04.2020 berechnungsfähige Pauschale (Nr. 40351) nicht mehr. Unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Prick-Testungen ist die Pauschale einmal berechnungsfähig.

     

    Weiterer Vorteil: Während die allergologische Diagnostik nach Nr. 30111 für Prick-Testungen nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig ist, kann die Pauschale Nr. 40351 bei vorliegender Indikation für zusätzliche Prick-Testungen bei demselben Patienten auch mehrmals im Quartal berechnet werden. In diesen Fällen ist der Sachverhalt detailliert zu dokumentieren.

     

    WEITERFÜHRENDER HINWEIS

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 2 | ID 46392497