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  • · Fachbeitrag · Kooperationsformen und Abrechnung

    Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft? Folgen für Abrechnung und Wirtschaftlichkeit

    | Zunehmend sind Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs in Gemeinschaftspraxen (auch Berufsausübungsgemeinschaften [BAG]) niedergelassen. Seltener wird die Kooperation in Form einer Praxisgemeinschaft gewählt. Hinsichtlich der Erbringung und der Abrechnung von Kassenleistungen ergeben sich je nach Kooperationsform Unterschiede, die sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Praxis wirtschaftlich positiv oder auch negativ auswirken können. Der Beitrag zeigt die Vor- und Nachteile auf und geht auch darauf ein, wann KVen Verdacht schöpfen, es könnte sich um eine BAG und nicht um eine Praxisgemeinschaft handeln (siehe z. B. AAA: iww.de/s8389 ). |

    Gesetzliche Vorgaben

    Grundlage für die Abrechnung der Arztleistungen bei Kassenpatienten ist für den hausärztlichen Bereich zunächst der § 87 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V.

     

    •  § 87 Abs. 2a SGB V

    „Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sind als Versichertenpauschalen abzubilden; für Leistungen, die besonders gefördert werden sollen, können Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorgesehen werden. Mit den Versichertenpauschalen werden die gesamten im Abrechnungszeitraum (Quartal) üblicherweise im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet.“