· Fachbeitrag · Leserforum Kassenabrechnung
Versorgungspauschale: Welche Ramipril-Verordnungsweise ist zulässig?
FRAGE: „Hinsichtlich der Bedingung, dass für die Versorgungspauschale nach EBM-Nr. 03100 nur eine chronische Erkrankung vorliegen und nur ein Dauermedikament verordnet werden darf, haben wir folgende Detailfrage: Wie verhält es sich, wenn ein reiner Hypertoniker als Dauermedikament Ramipril 1-0-0 nimmt und dazu Ramipril comp 0-0-1. Sind damit die Bedingungen für ein Dauermedikament erfüllt?“
Antwort: Bei dieser Konstellation ist eindeutig die Voraussetzung des EBM in der seit dem 01.07.2026 gültigen Präambel (Nr. 4, Satz 2) erfüllt. Denn für beide Substanzen (Ramipril und Hydrochlorothiazid) gibt es eine Vielzahl von Kombinationspräparaten auf dem deutschen Markt. Deshalb muss bei diesem Patienten zwingend die Nr. 03100 abgerechnet werden. Dies wird deutlich, wenn man die Medikation wie folgt aufteilt: Ramipril (1-0-1) und Hydrochlorothiazid (0-0-1)
beantwortet von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten