· Fachbeitrag · Leserforum Kassenabrechnung
EBM-Nr. 03100: Welche Ramipril-Verordnungsweise ist zulässig?
FRAGE: „Zur Bedingung, dass für die Versorgungspauschale (Nr. 03100) nur eine chronische Erkrankung vorliegen und nur ein Dauermedikament verordnet werden darf, haben wir folgende Frage: Wie verhält es sich, wenn ein Hypertoniker als Dauermedikament Ramipril 1-0-0 nimmt und dazu Ramipril comp 0-0-1. Sind damit die Bedingungen für ein Dauermedikament erfüllt?“
Antwort: Bei dieser Konstellation ist eindeutig die Voraussetzung des EBM in der seit dem 01.07.2026 gültigen Präambel (Nr. 4, Satz 2) erfüllt. Denn für beide Substanzen (Ramipril und Hydrochlorothiazid) gibt es eine Vielzahl von Kombinationspräparaten auf dem deutschen Markt. Deshalb muss bei diesem Patienten zwingend die Nr. 03100 abgerechnet werden. Dies wird deutlich, wenn man die Medikation wie folgt aufteilt: Ramipril (1-0-1) und Hydrochlorothiazid (0-0-1).
EBM, 3.2.1.1 Hausärztliche Versichertenpauschalen |
„4. 1 Die Gebührenordnungsposition 03100 ist nicht berechnungsfähig bei Patienten mit kontinuierlich mehr als einem zur leitliniengestützten Behandlung der chronischen Erkrankung nach Nr. 1 Satz 2 eingesetzten verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen. Abweichend von Satz 1 ist die Gebührenordnungsposition 03100 bei Patienten mit zwei Arzneimitteln zu berechnen, sofern diese jeweils aus einem verschreibungspflichtigen Wirkstoff bestehen und ein entsprechendes Kombinationspräparat, das ausschließlich aus einer Zusammensetzung dieser beiden Wirkstoffe besteht, verfügbar ist.“ |
beantwortet von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten