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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Erörterung nach Nr. 03230 EBM auch telefonisch - Ja oder Nein?

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | FRAGE: Seit Einführung der hausärztlichen Erörterungsleistung nach EBM-Nr. 03230 zum IV. Quartal 2013 reißen die teilweise kontroversen Stellungnahmen zur telefonischen Berechnungsfähigkeit dieser Position nicht ab. In Abrechnungsseminaren haben wir wiederholt gehört, die Leistung nach Nr. 03230 (für Kinderärzte entsprechend die 04230) sei auch für telefonische Beratungen bei einer Mindestdauer von zehn Minuten berechnungsfähig und darüber hinaus je weitere vollendete zehn Minuten Gesprächsdauer. Auch von unserer KV erhielten wir auf Nachfrage keine eindeutige Antwort, man verwies auf Beratungen in der KBV, wo offensichtlich derzeit die telefonische Erbringung der Nr. 03230 thematisiert wird. Das alles hilft uns in der Praxis natürlich nicht weiter. Sind nun telefonische Beratungen nach Nr. 03230 EBM Ihrer Meinung nach per Telefon erbringbar oder nicht? |

     

    Antwort: Unsere Antwort ist ein klares „Nein“. In den Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist der Sachverhalt unter Punkt 4.3.1 eindeutig festgelegt: „Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte sind Inhalt der Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig“.

     

    MERKE | Die Allgemeinen Bestimmungen lassen nur eine Ausnahme zu: Finden im gesamten Quartal ausschließlich telefonische Arzt-Patienten-Kontakte statt, kann dafür die Nr. 01435 berechnet werden.

     

    Laut Leistungslegende zu Nr. 03230 kann diese Position zwar auch für mittelbare Beratungen mit Bezugspersonen berechnet werden, aber auch nur für direkte Beratungen von Person (Arzt) zu Person (Bezugsperson) - nicht telefonisch.

     

    Wollte man der Leistung nach Nr. 03230 zugestehen, dass sie auch telefonisch erbringbar ist, müssten konsequenterweise auch andere Beratungen telefonisch möglich sein und abgerechnet werden können, wie zum Beispiel Beratungen zur Empfängnisregelung nach EBM-Nr. 01820, für Gynäkologen Beratungen zum Schwangerschaftsabbruch nach Nr. 01900, für Psychiater und Psychotherapeuten verschiedene Beratungspositionen aus den entsprechenden Fachkapiteln usw.

     

    FAZIT | Angesichts der unklaren Gemengelage und der kontroversen Stellungnahmen zur telefonischen Erbringbarkeit der EBM-Nr. 03230 sollte von dazu befugter Stelle - und das ist letztlich der Bewertungsausschuss - der Sachverhalt klargestellt werden, zumal auch die KVen in diesem Punkt nicht einheitlich agieren. Die KV Baden-Württemberg hat zum Beispiel von Anfang an die Nr. 03230 als per Telefon erbringbar ausgelegt, die KV Niedersachsen dagegen nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 6 | ID 42994918