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  • 08.01.2018 · Fachbeitrag · Leserforum EBM

    Telefonate im Notfalldienst

    | Frage: Ein Kollege erhielt von seiner KV die Mitteilung, dass die Notfallpauschalen 01214, 01216 und 01218 nur berechnungsfähig seien, wenn in demselben Quartal zuvor bei demselben Patienten eine der Notfallpauschalen 01210 oder 01212 abgerechnet wurden. Dies sei so, weil in den Leistungslegenden dieser Ziffern ein „weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt (APK)“ festgelegt ist. Außerdem seien gemäß Abschnitt 4.3.1, Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM telefonische oder andere mittelbare APK als Inhalte der Pauschalen nicht gesondert berechnungsfähig. Auch wir haben die genannten Positionen bei Patienten abgerechnet, die uns im Notfalldienst nur telefonisch konsultiert haben. Bei uns unbekannten Patienten nehmen wir stets direkt die patientenbezogenen Daten auf und rechnen, wenn es in der Folge nicht zu einem persönlichen APK kommt, die Telefonate abhängig von der Tages-/Nachtzeit der telefonischen Inanspruchnahme mit den Positionen 01214, 01216 oder 01218 auf einem Ersatzschein ab. Unseres Erachtens ist das korrekt. |