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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    EBM-Nr. 01100, 01101 und 01102: In welchen Fällen ist die Angabe der Uhrzeit erforderlich?

    | FRAGE : „Unsere KV verlangt, dass bei Abrechnung der EBM-Nr. 01102 für Inanspruchnahmen des Arztes an Samstagen die Uhrzeit der Inanspruchnahme anzugeben sei. Im EBM finden wir dazu keine Vorgaben, auch nicht zu Uhrzeitangaben bei Abrechnung der Nrn. 01100 und 01101 für unvorhergesehene Inanspruchnahmen zu bestimmten Uhrzeiten. Woraus begründet sich die Vorgabe der KV zur Angabe von Uhrzeiten bei der Abrechnung bestimmter Positionen, wenn der EBM keine entsprechenden Regelungen vorgibt? |

     

    ANTWORT: Nach dem Wortlaut des EBM ist bei der Berechnung der EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102 für unvorhergesehene oder an Samstagen erfolgte Inanspruchnahmen die Angabe der Uhrzeit der Leistungserbringung zunächst nicht erforderlich. Laut EBM sind Uhrzeitangaben hingegen für die Inanspruchnahme des Arztes nur bei den im Notfalldienst zu berechnenden Notfall- bzw. Notfallkonsultationspauschalen der Nrn. 01205, 01207 (diese beiden Positionen sind nur für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte berechnungsfähig), 01210, 01212, 01214,01216, 01218 und 01418 für Besuche im Notfalldienst obligat.

     

    Die KVen können allerdings auf der Basis ihrer Satzungen zusätzlich verbindliche Abrechnungsbestimmungen erlassen. Einige KVen haben die Verpflichtung zur Uhrzeitangabe bei unvorhergesehenen Inanspruchnahmen des Arztes zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten bei Berechnung der Nrn. 01100 und 01101 festgelegt. Auch für Inanspruchnahmen an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr können unter bestimmten Voraussetzungen Uhrzeitangaben für die Abrechnung der Nr. 01102 vorgegeben werden. So ist beispielsweise in der KV Thüringen geregelt, dass für die Abrechnung der Nr. 01102 Uhrzeitangaben erforderlich sind, wenn an Samstagen keine regulären Sprechstunden in der Arztpraxis stattfinden.

     

    PRAXISTIPPS | Arztpraxen sollten klären, ob die zuständige KV Uhrzeitangaben verlangt. Zudem ist relevant, ob die Inanspruchnahmen ggf. in die Zeiten einer Samstagssprechstunde fallen, sofern eine solche angeboten wird:

    • Sofern in einer KV auf Basis der Satzung Uhrzeitangaben bei der Berechnung der Nrn. 01100, 01101 oder 01102 verpflichtend sind, ist jeweils die Uhrzeit des Beginns des Arzt-Patienten-Kontakts (APK) anzugeben.
    • Die Nrn. 01100 und 01101 sind nicht berechnungsfähig, wenn zu den in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Uhrzeiten Sprechstunden stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden. Anders verhält es sich bei der Nr. 01102: Auch bei vereinbarten Inanspruchnahmen, und zwar sowohl im Rahmen von persönlichen als auch von telefonischen APK, kann an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr die Nr. 01102 (101 Punkte bzw. 12,52 Euro) abgerechnet werden, auch wenn zu diesen Uhrzeiten Sprechstunden abgehalten werden.
    • Unvorhergesehene Inanspruchnahmen des Arztes an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr sind, wenn zu diesen Zeiten keine Sprechstunden stattfinden, mit der deutlich höher bewerteten Nr. 01100 (196 Punkte bzw. 24,29 Euro) abzurechnen.
     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 7 | ID 50433932