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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Versorgung in Pflegeheimen - Regelung zur Präsenz und telefonischen Erreichbarkeit angepasst

    | Vertragsärzte, die die Gebührenpositionen im Kapitel 37 für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen abrechnen möchten, müssen mit dem Pflegeheim einen speziellen Kooperationsvertrag gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag abschließen. Der Abschluss eines solchen Kooperationsvertrags ist häufig gescheitert an den erforderlichen Regelungen für die Versorgung nach 22 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen sowie für die Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit.KBV und Krankenkassen haben nun die Anlage 27 angepasst. |

     

    Die Bestimmung, wonach im Kooperationsvertrag Regelungen zur Versorgung nach 22 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen zu treffen sind, ist entfallen. Die neue Regelung sieht lediglich vor, dass Vereinbarungen zur Koordination der Versorgung in sprechstundenfreien Zeiten und der telefonischen Erreichbarkeit zu treffen sind - ggf. unter Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes. Bestehende Kooperationsverträge können ggf. angepasst werden, z. B. durch eine Zusatzvereinbarung. Einen in diesem Sinne geänderten Musterkooperationsvertrag erhalten Sie bei Ihrer KV.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 2 | ID 44446389