Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · EBM 2018

    Kooperationsvertrag mit Pflegeheim lohnt sich

    | Seit 01.07.2016 können Vertragsärzte Gebührenordnungspositionen (GOP) aus Kapitel 37 des EBM für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen abrechnen. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines speziellen Kooperationsvertrags mit der stationären Pflegeeinrichtung. Hausärzte, die Patienten in stationären Pflegeheimen betreuen, erhalten für diese Betreuung eine zusätzliche Vergütung, die ‒ je nach Zahl der betreuten Patienten ‒ durchaus mehrere tausend Euro betragen kann. |

    Der Kooperationsvertrag

    Der Kooperationsvertrag mit der stationären Pflegeeinrichtung muss die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) „Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen“ erfüllen. Die Anlage finden Sie bei der KBV unter ogy.de/x0hc. Die Vorgaben für Kooperationsverträge fixieren im Wesentlichen die Standards, die von Ärzten bei einer verantwortungsvollen Heimversorgung ohnehin eingehalten werden. Einen „Musterkooperationsvertrag“ erhalten Sie bei Ihrer KV.

    Präsenz und telefonische Erreichbarkeit

    Ein großes Hindernis für den Abschluss eines solchen Kooperationsvertrags war anfangs die Verpflichtung, mit der Pflegeeinrichtung Regelungen für die Versorgung nach 22 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen sowie für die Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit zu treffen. Dies wurde als eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung kritisiert. Daher wurde die Anlage 27 in diesem Punkt Ende 2016 angepasst. Die neue Regelung sieht lediglich vor, dass Vereinbarungen zur Koordination der Versorgung in sprechstundenfreien Zeiten und der telefonischen Erreichbarkeit zu treffen sind ‒ ggf. unter Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes. So ist es beispielsweise ausreichend, wenn die Heime eine Direktdurchwahl in die Praxis erhalten, über die sie den Arzt ohne Umweg über den Anrufbeantworter erreichen können. Für die sprechstundenfreien Zeiten wird festgelegt, wann die Rufnummer 112 zu wählen ist und dass an den Wochenenden und in der Nacht der ärztliche Bereitschaftsdienst zuständig ist. Lesen Sie dazu auch AAA 02/2017, Seite 2.