· Fachbeitrag · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
GKV-Reform beschlossen: Auswirkungen und erste Hinweise für Hausarztpraxen
Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Trotz massiver Proteste der Ärzteverbände wurden die bereits in der Mai-Ausgabe von AAA ( AAA 05/2026, Seite 8 ) skizzierten Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen übernommen und sogar noch erweitert. Die für Hausärztinnen und Hausärzte sowie für Kinder- und Jugendmediziner relevanten Änderungen ab dem Jahr 2027 fassen wir nachfolgend zusammen.
Streichung des Hygienezuschlags nach Nr. 03020/04020
Haus- und Kinderärzte erhalten derzeit – von der KV mit den Nrn. 03020/04020 zugesetzt – einen sogenannten Hygienezuschlag von 2 Punkten bzw. 0,25 Cent auf jede abgerechnete Versichertenpauschale. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthaltene Streichung dieses Zuschlags wurde in den finalen Verhandlungsrunden noch in das Gesetz aufgenommen. Bei angenommenen 1.000 Behandlungsfällen pro Quartal entspricht dies einem Honorarverlust von rund 1.000 Euro pro Jahr.
Streichung der Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende
Seit dem 01.03.2022 können Haus- und Kinderärzte im Zwei-Jahres-Rhythmus bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach EBM-Nr. 01480 berechnen. Wie im Gesetzesentwurf vorgesehen entfällt jetzt die Abrechnung dieser EBM-Abrechnungsposition zum 31.12.2026.
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