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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Interstitielle Glukosemessung auch bei häuslicher Krankenpflege

    | Vertragsärzte können jetzt die interstitielle Glukosemessung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 17.07.2020 in Kraft getreten. |

     

    Verordnungsfähig ist die interstitielle Glukosemessung nach Nr. 11a des Leistungsverzeichnisses der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie bei Patienten mit

    • einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit oder
    • einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
    • einer starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder
    • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust oder
    • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung(en) zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

     

    Aus der Verordnung muss hervorgehen, dass eine der Voraussetzungen erfüllt ist. Die Häufigkeit der Glukosemessung erfolgt auf Basis des ärztlichen Behandlungsplans in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.

    Quelle: ID 46747098