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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Hilfsmittel mit Schutz vor Nadelstichverletzungen verordnungsfähig

    | Ärzte können Hilfsmittel mit einem Sicherheitsmechanismus zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Der entsprechende Beschluss des G-BA, der am 22.11.2019 gefasst wurde, ist am 15.02.2020 in Kraft getreten. |

     

    Anspruch im TSVG verankert

    Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist der Anspruch der Versicherten festgelegt worden. Es geht um Hilfsmittel, die dritte Personen vor Nadelstichverletzungen bei der Anwendung schützen, wenn der Versicherte selbst nicht in der Lage ist, das Hilfsmittel anzuwenden und für den Helfer eine Infektionsgefahr besteht. Der G-BA hat dazu eine entsprechende Regelung im neuen § 6b der Hilfsmittel-Richtlinie (HM-RL) geschaffen.

     

    Voraussetzungen beim Versicherten

    Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Versicherte selbst aufgrund seines körperlichen Zustands oder seiner geistigen Entwicklung nicht zur eigenständigen Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist. Insbesondere ist dies bei Versicherten mit folgenden Einschränkungen der Fall:

    • Hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
    • Erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten
    • Starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
    • Starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust
    • Entwicklungsbedingt nicht vorhandene Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen

     

    Infrage kommende Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

    Nach den gesetzlichen Vorgaben können die Tätigkeiten mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial nur solche sein, die die Versicherten grundsätzlich selbstständig durchführen können. Tätigkeiten, die einer rein ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeit zuzuordnen sind, umfasst die Regelung nicht. Der G-BA hat in der HM-RL (§ 6b Absatz 2) folgende Tätigkeiten benannt:

    • Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut (z. B. mit Lanzetten, Stechhilfen)
    • Subkutane Injektionen (z. B. mit Hohlnadeln, Kanülen)
    • Subkutane Infusionen (z. B. mit Hohlnadeln, Kanülen)
    • Perkutane Punktion eines Portsystems (mit Portnadeln)
    • Setzen eines subkutanen Sensors (z. B. bei interstitieller Glukosemessung); Hinweis: Die Implantation eines Sensors ist immer eine ärztliche Leistung

    Weiterführender Hinweis

    • Beschluss sowie tragende Gründe hierzu beim G-BA online unter iww.de/s3427
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 11 | ID 46400740