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  • · Fachbeitrag · G-BA

    AU-Feststellung in der Videosprechstunde nun auch für unbekannte Versicherte möglich

    | Hausärztinnen und Hausärzte können auch für unbekannte Patienten Arbeitsunfähigkeit (AU) im Rahmen von Videosprechstunden feststellen und bescheinigen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war bereits Anfang 2022 in Kraft getreten (Pressemitteilung des G-BA zum Beschluss online unter iww.de/s5704 ), doch immer wieder stellen sich Ärzte die Frage, was in der Videosprechstunde möglich ist und was nicht. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen zu beachten sind, wie die Unterschiede zur AU-Feststellung bei bekannten Patienten aussehen und welche Abrechnungsmodalitäten gelten. |

    Grundsatz: Entscheidung liegt beim Arzt

    Sowohl bei bekannten als auch bei unbekannten Patienten muss sich der Arzt mit den begrenzten Mitteln der Videosprechstunde einen ausreichenden Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verschaffen können. Ein Anspruch auf Feststellung der AU im Rahmen einer Videosprechstunde besteht nicht. Unverändert obliegt die Entscheidung darüber, ob eine AU-Bescheinigung im Wege der Videosprechstunde ausgestellt wird, dem Arzt.

    Dauer der AU

    Für persönlich bekannte Patienten kann eine erstmalige Feststellung der AU für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen. Für unbekannte Patienten soll eine erstmalige AU-Feststellung jedoch höchstens für drei Kalendertage erfolgen.

     

    MERKE | Als „persönlich bekannt“ gilt ein Patient, wenn er dort früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist. Dies kann bei Berufsausübungsgemeinschaften auch durch einen Kollegen erfolgt sein und auch aufgrund einer anderen Erkrankung. Eine zeitliche Einschränkung gibt es nicht.

     

     

    Folgebescheinigungen nach erstmalige AU-Feststellung im Wege einer Videosprechstunde sowohl bei bekannten als auch bei unbekannten Patienten sollen nur aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt werden. Wurde die Erstbescheinigung der AU im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts (APK) ausgestellt, können AU-Folgebescheinigungen im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Zeitliche Begrenzungen wie bei der erstmaligen AU-Feststellung gibt es dann nicht.

    Abrechnung

    Findet im Quartal ausschließlich ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde statt, wird ebenfalls die jeweilige Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet und mit dem Zusatzbuchstaben „V“ gekennzeichnet. Die KV vergütet die jeweilige Versicherten- bzw. Grundpauschale und die damit verbundenen Zuschläge ‒ beispielsweise die sogenannte „Vorhaltpauschale“ nach den EBM-Nrn. 03040 bzw. 04040 ‒ mit einem Abschlag. Dieser Abschlag beträgt bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten 20 Prozent.

    Die Authentifizierung eines unbekannten Patienten

    Für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde ist die EBM-Nr. 01444 berechnungsfähig.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende (Kurzfassung)
    Bewertung

    01444

    Zuschlag zu den Versichertenpauschalen ... für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten ... im Rahmen einer Videosprechstunde ... durch das Praxispersonal

    Obligater Leistungsinhalt

    • Praxispersonal-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallbesprechung ... bei Kontaktaufnahme durch den Patienten
    • Überprüfung der vorgelegten eGK gemäß Anlage 4b zum BMV-Ä
    • Erhebung der Stammdaten

    einmal im Behandlungsfall

    10 Punkte

     

    Die EBM-Nr. 01444 kann nur berechnet werden, wenn im Behandlungsfall ausschließlich APK im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden oder im Behandlungsfall ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde vor einem persönlichen APK stattfindet.

     

    Das Verfahren, um einen der Praxis unbekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, ist in der Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag geregelt: Danach erhebt der Arzt oder das Praxispersonal vor Beginn der eigentlichen Videosprechstunde die für das Anlegen eines Abrechnungsscheins im Ersatzverfahren notwendigen Stammdaten des Versicherten. Dies sind

    • Bezeichnung der Krankenkasse,
    • Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten,
    • Versichertenart (Mitglied, Familienversicherter, Rentner),
    • Postleitzahl des Wohnorts und
    • Krankenversichertennummer.

     

    Der Versicherte hält hierzu seine eGK zur Erfassung der Daten in die Kamera und bestätigt mündlich das aktuelle Bestehen des Versicherungsschutzes. Da Versichertenart und Postleitzahl des Wohnorts nicht als Informationen auf der eGK aufgebracht sind, müssen diese vom Patienten erfragt werden.

    Versand der AU-Bescheinigung

    Für den Versand einer im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellten AU-Bescheinigung ist die EBM-Nr. 40128 berechnungsfähig. Erfolgt nach ärztlicher Untersuchung eines Kindes im Rahmen einer Videosprechstunde die Zusendung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson, kann dafür Nr. 40129 abgerechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 3 | ID 47961423