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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Telefon-AU bis zu fünf Kalendertagen möglich

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 07.12.2023 die in der Coronapandemie geltende Regelung über die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) reaktiviert und dauerhaft in der AU-Richtlinie verankert. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium noch am gleichen Tage in Kraft getreten. Über die Details informiert der nachfolgende Beitrag. |

    Die Voraussetzungen für eine Telefon-AU

    Eine AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese ist nur bei bekannten Patienten möglich. Als „persönlich bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in der Praxis oder bei einem Hausbesuch früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist. Dies kann bei Berufsausübungsgemeinschaften auch durch einen Kollegen erfolgt sein und auch aufgrund einer anderen Erkrankung. Eine zeitliche Einschränkung gibt es nicht.

     

    Zudem muss der Patient sich am Telefon authentifizieren, beispielsweise durch einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, z. B. dem Geburtsdatum oder der Wohnanschrift.

     

    Im Gegensatz zur Telefon-AU während der Corona-Pandemie ist die jetzige Telefon-AU nicht ausdrücklich auf bestimmte Erkrankungen („Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik“) beschränkt.

     

    Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Erkrankungen handelt, „die keine schwere Symptomatik vorweisen“. Zudem darf eine AU-Feststellung in einer Videosprechstunde nicht möglich sein, beispielsweise weil die Arztpraxis eine Videosprechstunde nicht anbietet oder Patienten eine Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

    Die Dauer der AU-Feststellung

    Eine Erstbescheinigung soll nur für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Patient die Praxis aufsuchen. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) aufgrund eines Telefonkontakts ist nicht möglich.

     

    Eine Folgebescheinigung per Telefon kann allerdings ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zuvor in der Praxis oder bei einem Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hatte. Eine zeitliche Begrenzung wie bei der erstmaligen AU-Feststellung gibt es zwar nicht. Wegen der Einschränkung auf „Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen“ sollte die Folgebescheinigung aber auch nur für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.

    Kein Anspruch auf Telefon-AU

    Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, den Patienten telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall der Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei einer telefonischen Konsultation möglich, ist der Patient oder die Patientin auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.

    Kein Einlesen der eGK

    Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) muss für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht eingelesen werden. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

    Portokosten für den Versand der AU-Bescheinigung

    Für den Versand der AU-Bescheinigung an den Patienten kann die Kostenpauschale Nr. 40128 (0,86 Euro) abgerechnet werden.

    Bescheinigung für Kinder

    KBV und Krankenkassen haben sich darauf verständigt, dass seit dem 18.12.2023 auch eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann. Hierfür gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Telefon-AU. Für den Versand der Bescheinigung nach Muster 21 kann die Kostenpauschale Nr. 40129 (0,86 Euro) abgerechnet werden. Die Regelung ist zunächst bis zum 30.06.2024 befristet.

    Unterschied zur AU-Feststellung in der Videosprechstunde

    Bei bekannten Patienten kann die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2020 auch in einer Videosprechstunde erfolgen. Eine Einschränkung auf Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, gibt es nicht. Die erstmalige Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit kann für maximal sieben Kalendertage bescheinigt werden.

     

    Für unbekannte Patienten ist seit Januar 2022 ebenfalls eine AU-Feststellung im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Eine erstmalige AU-Feststellung soll jedoch höchstens für drei Kalendertage erfolgen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • AU-Feststellung in der Videosprechstunde nun auch für unbekannte Versicherte möglich (AAA 02/2022, Seite 3)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 4 | ID 49852322