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  • · Fachbeitrag · EBM

    Der Morbiditätszuschlag ist im hausärztlichen Bereich betriebswirtschaftlich hoch interessant

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vital-arzt-praxis.de

    | Das ärztliche Honorar scheint festgezurrter denn je. Hauptbestandteil - gerade im hausärztlichen Versorgungsbereich - sind RLV und QZV. Diese beiden Honoraranteile bzw. Budgets gilt es in erster Linie komplett zu füllen, damit kein Honorar verloren geht. An dieser Stelle greift nun das betriebswirtschaftliche Minimalprinzip: Die Ressourcen (das Honorar) stehen fest, es gilt, diese mit minimalem Aufwand an Kosten und Zeit (!) zu erreichen. In diesem Kontext ist es honorartechnisch (und natürlich betriebswirtschaftlich) interessant, sich mit dem Morbiditätszuschlag auseinanderzusetzen. |

    Der Morbiditätszuschlag

    Anscheinend haben immer noch nicht alle Praxen die Gebührenordnungsposition Nr. 03212 des EBM (Morbiditätszuschlag) komplett verinnerlicht. Im Folgenden ein kleiner Refresher.

     

    • Nr. 03212 EBM

    „Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03110 bis 03112 für die Behandlung eines Versicherten mit einer oder mehreren schwerwiegenden chronischen Erkrankung(en) gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V. Obligater Leistungsinhalt:

    • Mindestens 2 Arzt-Patienten-Kontakte, einmal im Behandlungsfall (kurativ-ambulant)“