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  • · Fachbeitrag · EBM 2027

    TSVG- und ePA-Leistungen geklärt – diese EBM-Positionen bis Ende 2026 nutzen

    Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat am 25.08.2026 entschieden, dass Vertragsärzte die EBM-Nrn. 01431, 01647 und 01648 für Erstbefüllung sowie Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) noch bis 31.12.2026 abrechnen können. Hintergrund ist, dass das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zwar eindeutig vorsah, dass die genannten EBM-Positionen künftig entfallen. Unklar war jedoch, wann diese Positionen konkret aus dem EBM wegfallen. Die Krankenkassen hatten gefordert, dass die Streichung bereits mit Wirkung zum 01.10.2026 erfolgt, also im Quartal IV/2026 keine Vergütung mehr für die Befüllung und Aktualisierung der ePA gezahlt wird. Nun ist klar, dass die entsprechenden EBM-Positionen erst zum 01.01.2027 wegfallen. Doch das ist nicht der einige relevante Beschluss des EBA für Hausarztpraxen.

     

    Für Hausärzte: Wegfall weiterer EBM-Positionen zum 01.01.2027

    Der EBA hat am 25.08.2026 auch Beschlüsse zu TSVG-Zuschlägen sowie zur Abrechnung bei der Beratung zur Organspende getroffen. So sollen auch der TSVG-Zuschlag zur Terminvermittlung für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte nach Nr. 03010 (Hausärzte) bzw. Nr. 04010 (Kinderärzte) sowie der Zuschlag zur Vermittlung eines dringenden Facharzttermins nach Nr. 03008 bzw. Nr. 04008 zum 01.01.2027 wegfallen, was nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auch unstrittig war. Das gilt zudem auch für den Wegfall der Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende, die ebenfalls zum 01.01.2027 aus dem EBM verschwindet. Eine weitere Streichung betrifft die Zuschläge zur Kurzzeittherapie nach Abschnitt 35.2.3.2 EBM (ebenfalls wirksam zum 01.01.2027).

     

    Für Fachärzte: Zuschläge bei Terminvermittlung auch in Quartal IV/2026

    Unterschiedliche Auffassungen gab es auch hinsichtlich der Zuschläge zu den fachärztlichen Grund- und Konsiliarpauschalen bei der Vermittlung eines Behandlungstermins über die Terminservicestelle (TSS) oder durch einen Haus- bzw. Kinderarzt. Auch diese Zuschläge sollten nach den Vorstellungen der Krankenkassen bereits zum 01.10.2026 aus dem EBM gestrichen werden. Auch hier hat der EBA gegen die Krankenkassen entschieden. Fachärzte können daher auch im Quartal IV/2026 diese Zuschläge abrechnen.

     

    Noch unklar: Abschlag bei „Mehrleistungen“ aus dem EBM-Hausarztkapitel

    Noch offen sind die eigentlich bis zum 07.09.2026 vom Bewertungsausschuss zu beschließenden Abschläge auf etwaige Ausgleichszahlungen der Krankenkassen, wenn von Hausärzten bzw. von Kinder- und Jugendärzten in einem Kalenderquartal mehr Leistungen aus den EBM-Kapiteln 03 bzw. 04 erbracht wurden als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für diesen Fall vor, dass die Vergütung für diese „Mehrleistungen“ um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen gemindert wird, diese Leistungen also letztendlich nur noch quotiert vergütet werden.

    Quelle: ID 50943015