· Fachbeitrag · EBM 2026
Vorhalte- bei Versorgungspauschale: So funktionieren die Nrn. 03043 bis 03048
Bei Abrechnung der neuen Versorgungspauschale nach EBM-Nr. 03100, die ab dem Quartal III/2026 zur Verfügung steht, kann bekanntlich weder im Quartal der Abrechnung der Nr. 03100 noch im Folgequartal die herkömmliche Versichertenpauschale nach Nr. 03000 berechnet werden. Folglich wird in diesen Quartalen auch die sogenannte Vorhaltepauschale nach der Nr. 03040 von der KV nicht zugesetzt, da diese als Zuschlag zur Versichertenpauschale nach Nr. 03000 konzipiert ist. Dafür kommen ab dem 01.07.2026 mit den Nrn. 03043 bis 03048 alternative Zuschläge.
Die Zuschläge nach den Nrn. 03043 bis 03045
Eine Hausarztpraxis muss auch für die Behandlung eines Patienten, der unter die neue Versorgungspauschale fällt, die zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendige Strukturen vorhalten. Daher hat der Bewertungsausschuss entsprechende Zuschläge zu den Nrn. 03100 und 03110 als Vorhaltepauschale bei „Versorgungspauschalen-Patienten“ in den EBM aufgenommen.
Bei Abrechnung der originären Versorgungspauschale nach Nr. 03100 werden von der KV die Zuschläge nach den Nrn. 03043 bis 03045 zugesetzt. Die Systematik dieser Zuschläge entspricht den bereits bekannten Regelungen zu der Vorhaltepauschale nach den Nrn. 03040 bis 03042 (AAA 09/2025, Seite 2).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 15,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig