· Fachbeitrag · EBM 2026
Ab April 2026: Zwei neue EBM-Positionen für die Früherkennung von Lungenkrebs
Am 18.06.2025 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein neues Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) beschlossen ( AAA 07/2025, Seite 3 ). Nachdem der Beschluss am 05.09.2025 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten ist, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss nun die Abrechnungspositionen für dieses neue Präventionsprogramm festgelegt. Neben einigen Abrechnungspositionen, die den Radiologen vorbehalten sind, wurden auch zwei neue EBM-Positionen exklusiv für Hausärzte sowie Facharztinternisten beschlossen. Diese gelten ab dem 01.04.2026. Dieser Beitrag zeigt Ihnen Ablauf und Voraussetzungen für die Abrechnung.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Versicherte mit starkem Zigarettenkonsum im Alter zwischen 50 und 75 Jahren können die Untersuchung zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels NDCT in Anspruch nehmen. Der „starke Zigarettenkonsum“ ist in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL; beim G-BA online unter iww.de/s15286) wie folgt definiert:
- Ein Zigarettenkonsum mit einer Dauer von mindestens 25 Jahren,
- noch andauernder oder vor weniger als zehn Jahren beendeter Zigarettenkonsum und
- ein Umfang von mindestens 15 Packungsjahren (ein Packungsjahr entspricht einem täglichen Konsum von 20 Zigaretten).
Ablauf der Früherkennung und Qualifikationsanforderungen
Um zu klären, ob bei einem Patienten ein „starker Zigarettenkonsum“ gemäß der Definition in der KFE-RL vorliegt, erfragt der Hausarzt bzw. der Facharztinternist bei dem Versicherten die Dauer und den Umfang des Zigarettenkonsums. Der Arzt prüft die Anspruchsberechtigung und berät auf Basis einer Versicherteninformation über dieses neue Programm. Die Versicherteninformation ist ebenfalls beim G-BA online erhältlich (24-seitiges PDF-Dokument beim G-BA unter iww.de/s15284).
Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Programm vor, erstellt der Arzt einen Bericht mit den relevanten anamnestischen Daten und überweist an eine radiologische Praxis. Diese führt eine Untersuchung der Lunge mittels NDCT durch. Ist der Befund negativ, ist die nächste Früherkennungsuntersuchung nach zwölf Monaten möglich.
- Bei auffälligem Befund veranlasst der Radiologe eine Zweitbefundung.
- Bei kontrollbedürftigem Befund wird dem Versicherten die nächste Früherkennungsuntersuchung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten empfohlen.
- Bei einem abklärungsbedürftigen Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit von Lungenkrebs erfolgt eine weitere – kurative – Abklärung.
Eine übersichtliche schematische Darstellung zum Ablauf der Lungenkrebs-Früherkennung sowie weitere hilfreiche Informationen finden sich zudem auf der Themenseite des G-BA (online unter iww.de/s15287).
Die Hausärzte und Facharztinternisten, die dieses Programm anbieten und die neuen EBM-Positionen abrechnen wollen, müssen sich dazu fortbilden lassen. Die erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen werden von den Landesärztekammern angeboten und müssen gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer (BÄK) anerkannt sein. Informieren Sie sich ggf. hierzu bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer.
Abrechnungspositionen – EBM-Nrn. 01876 und 01875
Für die Erstberatung des Versicherten über das Früherkennungsprogramm kann die Nr. 01876 abgerechnet werden. Die Nr. 01876 ist je vollendete fünf Minuten berechnungsfähig, höchstens dreimal in einer Sitzung.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01876 | Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Obligater Leistungsinhalt
Einmalig je Versicherten Je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal in einer Sitzung | 87 Punkte |
Für die Erstellung des Berichts für die radiologische Praxis ist die Nr. 01875 berechnungsfähig. Diese Abrechnungsposition kann einmal im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) berechnet werden.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01875 | Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Obligater Leistungsinhalt
Einmal im Krankheitsfall | 39 Punkte |
Die Vergütung beider Abrechnungspositionen erfolgt – wie bei Präventionsleistungen üblich – extrabudgetär mit dem jeweiligen Orientierungswert.