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  • · Fachbeitrag · EBM 2026

    Startschuss für das Lungenkrebs-Screening: Antworten auf 5 Fragen aus der Praxis

    Zum 01.04.2026 ist das neue Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs für starke Raucher gestartet. Wie die beiden neuen EBM-Nrn. 01875 und 01876, die Hausärzten und Facharztinternisten zur Verfügung stehen, funktionieren, haben Sie in der März-Ausgabe von AAA Abrechnung aktuell erfahren ( AAA 03/2026, Seite 3 ). In diesem Beitrag werden fünf konkrete Praxisfragen aufgegriffen und beantwortet, die sich im Zusammenhang mit dem neuen Lungenkrebs-Screening stellen.

    1. Berechtigt auch der Konsum anderer Tabakprodukte zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung?

    Das Früherkennungsprogramm richtet sich ausschließlich an starke Zigarettenraucher. Der (starke) Konsum anderer Tabakprodukte berechtigt nicht zur Teilnahme an diesem Früherkennungsprogramm. Die Begründung findet sich in der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV):

     

    „Von dem Begriff ‚Zigarettenkonsum‘ wird nur der Konsum von Zigaretten, nicht aber von anderen Tabakprodukten, wie beispielsweise Pfeifen, E-Zigaretten, Kau- oder Schnupftabak sowie Nikotinpflastern, erfasst. Der Konsum von E-Zigaretten wird auch dann nicht erfasst, wenn der Tabak oder das Tabakersatzprodukt erhitzt wird. Dies liegt daran, dass sich die verschiedenen Tabakprodukte unterschiedlich auf das Lungenkrebsrisiko auswirken. Die Studienlage beweist derzeit nur für Zigarettenkonsum ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis in Bezug auf die Lungenkrebsfrüherkennung.“