Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · EBM 2026

    Neue Versorgungspauschale: Details zum Zuschlag Nr. 03110 für intensive Betreuung

    Nach den gesetzlichen Vorgaben soll die ab dem 01.07.2026 kommende EBM-Versorgungspauschale nicht abgerechnet werden können, wenn die in Betracht kommenden Patienten einen intensiven Betreuungsbedarf haben. Diese Vorgabe hat der Bewertungsausschuss durch die Aufnahme der Nr. 03110 in den EBM umgesetzt: Hausärzte können bei Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf im Folgequartal nach der Abrechnung der Nr. 03100 die Nr. 03110 als Zuschlag zur Nr. 03100 berechnen. Der Grund ist, dass im Folgequartal nach der Abrechnung der Versorgungspauschale (Nr. 03100), die ja als „Halbjahrespauschale“ konzipiert wurde, weder diese Position selbst erneut abgerechnet werden darf noch die herkömmliche Versichertenpauschale nach Nr. 03000.

    Die Voraussetzung: intensiver Betreuungsbedarf

    Was unter dem Begriff „intensiver Betreuungsbedarf“ zu verstehen ist, ist im EBM nicht geregelt. Die Entscheidung darüber, ob der Patient im Folgequartal der Abrechnung der Nr. 03100 intensiv betreut werden muss, liegt beim behandelnden Arzt. Beispiele für einen solchen „intensiven Betreuungsbedarf“ finden Sie im AAA-Beitrag „EBM-Nr. 03110: Was ist unter ‚intensivem Betreuungsbedarf‘ zu verstehen?“

    Die neue Nr. 03110

    Die neue Nr. 03110 kann nur von der Hausarztpraxis berechnet werden, die im Vorquartal bei dem betreffenden Patienten auch die Nr. 03100, also die „einfache Versorgungspauschale“ berechnet hat. Kurz gesagt: Ohne die Nr. 03100 im Vorquartal ist innerhalb der Hausarztpraxis keine Abrechnung der Nr. 03110 im aktuellen Quartal möglich! Wie die Nr. 03100 ist auch die neue Nr. 03110 nur einmal im Behandlungsfall (im Quartal der Behandlung) und höchstens zweimal im Krankheitsfall (innerhalbs von vier Quartalen) berechnungsfähig. Voraussetzung ist weiter entweder ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) oder ein APK im Rahmen einer Videosprechstunde. Die Bewertung beträgt für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 152 Punkte, für Versicherte ab Beginn des 55. Lebensjahres bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 173 Punkte.