· Fachbeitrag · EBM 2026
Neue Versorgungspauschale – Besonderheiten bei Videosprechstunden
Sowohl die Versorgungspauschale nach EBM-Nr. 03100 als auch der Zuschlag im Folgequartal nach der Nr. 03110 bei intensiver Betreuung ist auch bei einem Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Eine Kennzeichnung mit „V“ ist auch hier erforderlich.
Cave: Keine Versorgungspauschale „nur“ per Videosprechstunde
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Nr. 03100 über einen längeren Zeitraum bei ausschließlichem Kontakt im Rahmen von Videosprechstunden abgerechnet werden kann. Vielmehr muss bei zweimaliger Berechnung im Krankheitsfall – der Krankheitsfall ist definiert als das aktuelle Quartal und die drei Folgequartale – mindestens ein persönlicher APK stattgefunden haben.
Beispiel: Versorgungspauschale und Videosprechstunde
Eine Abrechnung der Versorgungspauschale nach Nr. 03100 im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt für das Quartal III/2026 – die nochmalige Abrechnung der Nr. 03100 im Quartal I/2027 oder im Quartal II/2027 ist nur bei einem persönlichen APK möglich.
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