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  • · EBM 2026

    Ab Juli 2026: Neue Versorgungspauschale für bestimmte chronisch kranke Patienten

    Bild: © joyfotoliakid - stock.adobe.com

    Lange haben KBV und Krankenkassen über die Versorgungspauschale für bestimmte chronisch kranke Versicherte in den EBM verhandelt. Nach dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sollte diese Pauschale bis zum 31.08.2025 klar sein, doch die vom Bewertungsausschuss am 11.03.2026 beschlossenen EBM-Änderungen treten nun erst zum 01.07.2026 in Kraft (Beschluss siehe iww.de/s15288 ). Hausarztpraxen haben also noch etwas Zeit, sich mit den neuen Abrechnungsregeln vertraut zu machen.

    Personenkreis für die Versorgungspauschale

    Die neue Versorgungspauschale gilt für chronisch kranke Patienten, die keinen intensiven Betreuungsbedarf haben und wegen der chronischen Erkrankung regelhaft mit nur einem Arzneimittel behandelt werden. In Umsetzung dieser Vorgabe hat der Bewertungsausschuss zunächst mehrere Erkrankungen mit einer Liste konkreter ICD-Diagnosen festgelegt.

     

    ICD-Codes für die neue Versorgungspauschale

    Code
    Beschreibung

    E03.0

    Angeborene Hypothyreose mit diffuser Struma

    E03.1

    Angeborene Hypothyreose ohne Struma

    E03.4

    Atrophie der Schilddrüse (erworben)

    E03.8

    Sonstige näher bezeichnete Hypothyreose

    E03.9

    Hypothyreose, nicht näher bezeichnet

    E06.3

    Autoimmunthyreoiditis

    E78.0

    Reine Hypercholesterinämie

    E78.2

    Gemischte Hyperlipidämie

    E78.4

    Sonstige Hyperlipidämien

    E78.5

    Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet

    E78.6

    Lipoproteinmangel

    E78.8

    Sonstige Störungen des Lipoproteinstoffwechsels

    E78.9

    Störung des Lipoproteinstoffwechsels, nicht näher bezeichnet

    I10.0

    Benigne essenzielle Hypertonie (ausgenommen: ICD-10-GM I10.01- Benigne essenzielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise)

    I10.00

    Benigne essenzielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise

    I10.9

    Essenzielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet (ausgenommen: ICD-10-GM I10.91 - Essenzielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer hypertensiven Krise)

    I10.90

    Essenzielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise

    M10.0

    Idiopathische Gicht

     

     

    Voraussetzung ist weiter, dass diese Patienten nur an einer lang andauernden, lebensverändernden chronischen Erkrankung aus der vorstehenden Liste leiden und für die leitliniengestützte Behandlung dieser Erkrankung nur ein Arzneimittel benötigen.

     

    Hierbei gilt jedoch eine Ausnahme: Patienten mit zwei Arzneimitteln, sofern diese jeweils aus einem verschreibungspflichtigen Wirkstoff bestehen und ein entsprechendes Kombinationspräparat, das ausschließlich aus einer Zusammensetzung dieser beiden Wirkstoffe besteht, verfügbar ist.

     

    MERKE — Bei Patienten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können weiterhin die Versichertenpauschalen und die Chronikerpauschalen wie bisher berechnet werden.

     

    Bei Patienten mit mehr als einer lang andauernden, lebensverändernden chronischen Erkrankung kann die Versorgungspauschale nicht berechnet werden.

     

    Die erstmalige Abrechnung der Versorgungspauschale, die durch die EBM-Nr. 03100 markiert wird, setzt die Erfüllung der 4-3-2 Regelung zur Chronikerpauschale voraus: Im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals muss in drei Quartalen mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK), davon in mindestens zwei Quartalen persönliche APK – davon ggf. ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde – stattgefunden haben.

    Die Bewertung der Versorgungspauschale

    Die neue Versorgungspauschale entspricht dem Leistungsinhalt der Versichertenpauschale und ersetzt die Berechnung der Versichertenpauschale nach den Nrn. 03000 ff., der Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/ 03221 und des Zuschlags für den Medikationsplan nach Nr. 03222. Die neue Versorgungspauschale ist konzipiert als Halbjahrespauschale und umfasst somit die Behandlung für zwei Quartale. Die Abrechnung erfolgt mit der EBM-Nr. 03100.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    03100

    Versichertenpauschale gemäß § 87 Abs. 2b Satz 7 bis 10 SGB V für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit nur einer chronischen Erkrankung und bei Erfüllung Nrn. 1 bis 4 der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.1.1 (Versorgungspauschale)

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher APK und/oder APK im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä

     

    Einmal im Behandlungsfall

    Höchstens zweimal im Krankheitsfall

    ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr: 356 Punkte

     

    ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr: 403 Punkte

     

    Die Versorgungspauschale für Patienten ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr wird von der KV in der Abrechnung mit Nr. 03103 umgesetzt. Für Patienten ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr setzt die KV dies mit der Nr. 03104 um.

     

    Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen), in denen nur Hausärzte tätig sind, erhalten zwar auch einen Aufschlag auf die neue Versorgungspauschale. Dieser Aufschlag beträgt allerdings – statt der bekannten 22,5 Prozent bei der Versichertenpauschale nach den Nrn. 03000 ff. – bei der neuen Versorgungspauschale nach Nr. 03100 nur 11 Prozent.

     

    Folgende Abrechnungsbesonderheiten sind für die Versorgungspauschale nach EBM-Nr. 03100 zu beachten:

    • Die Nr. 03100 kann im Laufe
      • eines Quartals nur von einer Vertragsarztpraxis und
      • im Folgequartal durch keine andere Vertragsarztpraxis berechnet werden.

     

    • Die Nr. 03100 ist nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen berechnungsfähig und höchstens zweimal im Krankheitsfall. Bei zweimaliger Berechnung im Krankheitsfall muss mindestens ein persönlicher APK im Krankheitsfall stattgefunden haben.

     

    • Die Nr. 03100 kann auch dann berechnet werden, wenn zwischen dem Quartal der letztmaligen Berechnung der Nr. 03100 und dem Quartal der erneuten Berechnung der Nr. 03100
      • mehr als ein Quartal und
      • nicht mehr als drei Quartale ohne persönlichen APK liegen.

    Zuschlag für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf

    Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die neue Versorgungspauschale nur bei Patienten ohne intensivem Betreuungsbedarf berechnungsfähig. Falls bei Patienten mit Abrechnung der Versorgungspauschale nach Nr. 03100 im Folgequartal ein intensiver Betreuungsbedarf besteht, kann in diesem Folgequartal die Nr. 03110 als Zuschlag zur Nr. 03100 berechnet werden:

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    03110

    Zuschlag im Folgequartal der Berechnung der Nr. 03100 für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher APK und/oder APK im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä im Folgequartal nach Berechnung der Nr. 03100

     

    Einmal im Behandlungsfall

    Höchstens zweimal im Krankheitsfall

    ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr: 152 Punkte

     

    ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr: 173 Punkte

     

    Der Zuschlag für Patienten ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr wird von der KV durch Nr. 03113 umgesetzt. Für Patienten ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr wird dies durch Nr. 03114 umgesetzt.

     

    BAGen, in denen nur Hausärzte tätig sind, erhalten für diesen Zuschlag nach Nr. 03110 einen Aufschlag von ebenfalls 11 Prozent.

     

    Für die Abrechnung des Zuschlags nach Nr. 03110 gibt es allerdings eine Begrenzungsregelung: Die Nr. 03110 kann nur bis zu einer Anzahl von 8 Prozent (ggf. kaufmännisch gerundet) der Gesamtanzahl der im Vorquartal abgerechneten Positionen nach Nr. 03100 berechnet werden.

    Vorhaltepauschale bei Versorgungspauschale nach Nr. 03100

    Bei Abrechnung der neuen Versorgungspauschale werden von der KV in Anlehnung an die Vergütungssystematik der Nrn. 03040 bis 03042 (siehe AAA 09/2025, Seite 2) für den Zeitraum der Versorgungspauschale – also für zwei Quartale – Zuschläge als Vorhaltepauschale zugesetzt:

    • Nr. 03043, abhängig von der Größe der Praxis; berechnungsfähig einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall
    • Nr. 03044, bei Erfüllung von mindestens 2 und weniger als 8 Kriterien
    • Nr. 03045, bei Erfüllung von mindestens 8 Kriterien.

     

    Zuschläge als Vorhaltepauschale aufgrund der Versorgungspauschale nach Nr. 03100

    EBM-Nr.
    Bewertung

    03043

    Zwischen 400 und 1.200 Behandlungsfällen je Arzt

    179 Punkte

    Abschlag 18 Punkte bei weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt

    161 Punkte

    Zuschlag 13 Punkte bei mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt

    192 Punkte

    03044

    Zuschlag 14 Punkte

    14 Punkte

    03045

    Zuschlag 42 Punkte

    42 Punkte

     

    Die übrigen Regelungen zur Vorhaltepauschale – beispielsweise die Abschlagsregelung für Praxen mit weniger als zehn Schutzimpfungen/Quartal und die Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen – gelten auch für diese Vorhaltepauschale.

    Vorhaltepauschale bei Zuschlag nach Nr. 03110

    Für Behandlungsfälle mit Abrechnung der Nr. 03110 werden von der KV die Zuschläge nach den Nrn. 03046 bis 03048 als Vorhaltepauschale zugesetzt. Zu- und Abschläge (Mindestanzahl Impfungen, Praxisgröße) gibt es für die Nr. 03046 nicht.

     

    Zuschläge als Vorhaltepauschale aufgrund Zuschlag nach Nr. 03110

    EBM-Nr.
    Bewertung

    03046

    Zuschlag zur Nr. 03110 im Folgequartal der Berechnung der Nr. 03043

    77 Punkte

    03047

    Zuschlag zur Nr. 03046 im Folgequartal der Berechnung der Nr. 03044

    6 Punkte

    03048

    Zuschlag zur Nr. 03046 im Folgequartal der Berechnung der Nr. 03045

    18 Punkte

     

    Abrechnungsfähige Leistungen neben Versorgungspauschale

    Leistungen der hausärztlichen geriatrischen Versorgung (Nrn. 03360, 03362), der palliativmedizinischen Versorgung (Nrn. 03370 bis 03373) sowie aus dem EBM-Kapitel 37 (insbesondere Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen) können neben der Versorgungspauschale im Behandlungsfall und im Folgequartal abgerechnet werden.

     

    Auch ist die Versichertenpauschale wie bisher durch andere Vertragsarztpraxen im selben und/oder Folgequartal ohne Abschläge berechnungsfähig, z. B. im Vertretungsfall.

    Abrechnungsausschlüsse

    Die wichtigste Ausschlussregelung betrifft die Chronikerpauschalen: Die Chronikerpauschalen können nicht durch andere Hausärzte berechnet werden, wenn eine andere Vertragsarztpraxis bereits die Versorgungspauschale berechnet hat. Dies gilt sowohl für das Quartal der Berechnung der Versorgungspauschale als auch für das Folgequartal.

    Besondere Kennzeichnungen

    Behandlungsfälle, für die eine Versorgungspauschale nach Nr. 03100 abgerechnet wurde, müssen im Folgequartal der Berechnung der Versorgungspauschale künftig durch Nr. 88230 gekennzeichnet werden. Dadurch soll eine korrekte Fallzählung u. a. für die Berechnung des Gesprächsbudgets nach Nr. 03230 und des Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus gewährleistet werden.

     

    Eine Kennzeichnung mit der Nr. 88220 ist erforderlich, wenn im Folgequartal der Berechnung der Nr. 03100 ausschließlich APK im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.

     

    FAZIT — Die Zahl der Patienten, bei denen künftig die neue Versorgungspauschale abzurechnen ist, dürfte vergleichsweise niedrig sein. Allerdings ist der bürokratische Aufwand nicht unerheblich. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss der Berechnung der Chronikerpauschalen durch andere Hausarztpraxen.

     

    Auf die Auswirkungen der EBM-Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Versorgungspauschale auf die hausärztliche Praxis werden wir in der nächsten Ausgabe von AAA Abrechnung aktuell detailliert eingehen.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Praxisnachricht der KBV zur neuen Vorhaltepauschale nach EBM-Nr. 03100 online unter iww.de/s15294
    • Beschlüsse des Bewertungsausschusses beim Institut des Bewertungsausschusses (chronologisch sortiert) online unter iww.de/s15293
    • EBM-Nr. 03040: So sichern sich Hausarztpraxen die neue Vorhaltepauschale ab Quartal I/2026 (AAA 09/2025, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 5 | ID 50785336