Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · EBM 2021

    Kryokonservierung ‒ neue Beratungsleistung auch für Hausärzte

    | Seit dem 01.07.2021 haben Frauen und Männer Anspruch auf Maßnahmen zur Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen. Voraussetzung ist, dass die Kryokonservierung aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können. Der Anspruch besteht für weibliche Versicherte bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und für männliche Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Eine neue Beratungsleistung dazu kann auch von Hausärzten abgerechnet werden. |

     

    Grundlage ist die Richtlinie des G-BA zur „Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellengewebe sowie entsprechende Maßnahmen wegen keimzellenschädigender Therapie“ (Kryo-RL, iww.de/s5196). Bestandteil der vom Bewertungsausschuss beschlossenen EBM-Änderungen ist auch eine für nahezu alle Fachgruppen ‒ und damit auch für Hausärztinnen und Hausärzte ‒ abrechenbare Beratungsleistung (EBM-Nr. 08619):

     

    EBM-Nr.
    Leistung
    Vergütung

    08619

    Beratung gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 Kryo-RL

    Obligater Leistungsinhalt

    Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und/oder Arzt Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä

    Fakultativer Leistungsinhalt

    Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 Kryo-RL

    - einmal im Krankheitsfall

    90 Punkte bzw. 10,01 Euro

     

    Hausärzte können die Beratung mit der EBM-Nr. 08619 nur dann berechnen, wenn sie die Grunderkrankung diagnostiziert haben oder behandeln. Die Beratung bezieht sich ‒ unter Berücksichtigung der individuellen Prognose ‒ auf die mit der Behandlung der Grunderkrankung verbundenen Risiken für eine Keimzellschädigung und Erstinformationen über die Möglichkeit einer reproduktionsmedizinischen Behandlung. Die Ausstellung einer Bescheinigung mit bestimmten Angaben ist Bestandteil dieser Leistung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 1 | ID 47543411