Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · EBM 2020

    Vergütungsregelungen für Porto, Fax und Kopien seit dem 01.07.2020

    | Seit dem dritten Quartal 2020 gelten neue Abrechnungs- und Vergütungsregelungen für Porto, Telefax und Kopien. Der Bewertungsausschuss hat umfassende Änderungen bei diesen Kostenpauschalen beschlossen. Die Zahl der Abrechnungspositionen wurde deutlich reduziert, u. a. sinkt auch die Pauschale für die Versendung eines Telefax in zwei Schritten auf 0,05 Euro. |

    Die Änderungen der Pauschalen

    Die Gebührenordnungspositionen für die Kostenpauschalen, die zuvor in den Nrn. 40120 bis 40126 abgebildet waren, wurden gestrichen und durch neue Abrechnungspositionen ersetzt. In den Nrn. 40120 bis 40126 waren für

    • die Versendung bzw.
    • den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen oder für
    • die Übermittlung eines Telefax

    Pauschalen in Höhe von 0,55 Euro bis 2,20 Euro vorgesehen.

     

    Für die Versendung bzw. den Transport eines Briefs und/oder von schriftlichen Unterlagen gibt es seit dem 01.07.2020 nur noch eine Gebührenposition, nämlich die Nr. 40110.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende (Kurzfassung)
    Bewertung

    40110

    Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefs und/oder von schriftlichen Unterlagen

    0,81 Euro

     

    In diesem Zusammenhang hat der Bewertungsausschuss auch klargestellt, dass die Kostenpauschale Nr. 40110 für den elektronischen Versand von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen nicht berechnungsfähig ist. Die Abrechnung der Nr. 40110 ist seit dem 01.07.2020 für eine Versendung per E-Mail nicht möglich.

     

    Die Übermittlung eines Telefax kann seit dem dritten Quartal 2020 nur noch mit der Nr. 40111 berechnet werden.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende (Kurzfassung)
    Bewertung

    40111

    Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefax

    0,10 Euro

     

    Auch die Kostenpauschale Nr. 40144, nach der für „fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses“ 0,13 Euro pro Seite abgerechnet werden, ist zum 01.07.2020 ersatzlos entfallen.

     

    MERKE | Derartige Kopien sind seit Quartal III/2020 nicht mehr berechnungsfähig.

     

    Die Höchstwert-Regelung

    Für die Kostenpauschalen Nrn. 40110 und 40111 gibt es eine Obergrenze je Arzt im Sinne einer Höchstwertregelung. Diese Obergrenze ist arztgruppenspezifisch festgelegt und beträgt

    • für Allgemeinärzte, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte sowie Kinder- und Jugendärzte 38,88 Euro je Arzt und Quartal,
    • für Fachärzte zwischen 5,67 Euro (Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) und 445,50 Euro (Radiologen) je Arzt und Quartal.

    Weitere Stufen bei der Faxpauschale und den Höchstwerten

    Ab dem dritten Quartal 2021 beträgt die Bewertung der Nr. 40111 für die Übermittlung eines Telefax nur noch 0,05 Euro.

     

    Der Bewertungsausschuss hat zudem festgelegt, dass die Höchstwerte ab dem dritten Quartal 2021 und nochmals ab dem dritten Quartal 2022 deutlich abgesenkt werden, und zwar für Allgemeinärzte, hausärztliche Internisten, praktische Ärzte sowie Kinder- und Jugendärzte wie folgt:

    • ab Quartal III/2021: 26,73 Euro je Arzt und Quartal
    • ab Quartal III/2022: 6,48 Euro je Arzt und Quartal

    Elektronischer Arztbrief als Alternative

    Zur Förderung der Versendung von elektronischen Arztbriefen (eArztbriefe) wird ‒ befristet für drei Jahre bis einschließlich zum dritten Quartal 2023 ‒ ein Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 01660 in den EBM aufgenommen. Die Bewertung beträgt einen Punkt und wird extrabudgetär vergütet.

     

    Über die technischen Anforderungen und die Vergütung für eArztbriefe wurde in AAA bereits berichtet (s. weiterführende Hinweise). In der nächsten Ausgabe informieren wir nochmals über die Details der neuen Regelungen.

     

    • Hintergrund

    Durch das am 19.12.2019 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde der Bewertungsausschuss beauftragt, die Vergütung für die Versendung eines Telefax im EBM in zwei Schritten deutlich zu reduzieren, um einen Anreiz für den Einsatz von eArztbriefen zu setzen. Mit dieser Zielsetzung wurden auch die schon längst nicht mehr aktuellen Kostenpauschalen für den Versand/Transport von Briefen und sonstigen Unterlagen angepasst.

     

    Weiterführende Hinweise

     

    • Elektronischer Arztbrief: Technische Anforderungen und Vergütung ab 01.01.2017 (AAA 11/2016, Seite 4)
    • DVG in Kraft getreten: Gesetzgeber zieht Daumenschrauben bei fehlendem TI-Anschluss an (AAA 01/2020, Seite 1)
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 8 | ID 46480924