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  • · Fachbeitrag · EBM 2014

    Der neue EBM konterkariert die Schmerztherapie

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de 

    | Hausärzte, die an den angebotenen schmerztherapeutischen Kursen teilgenommen haben - mit hohem zeitlichen wie auch finanziellen Umfang - sehen sich jetzt dafür bestraft. Denn schmerztherapeutische Leistungen gehören seit dem 1. Oktober 2013 nicht mehr zu den typisch hausärztlichen Leistungen. Das hat entscheidende Konsequenzen. |

     

    K.O. der Schmerztherapie durch den K.O.-Katalog

    Die neu im Hausarzt-EBM geschaffene Hausärztliche Grundpauschale, die sogenannte „Vorhaltepauschale“ nach EBM-Nr. 03040, wird im Falle der Berechnung schmerztherapeutischer Leistungen des Abschnitts 30.7 des EBM nicht vergütet. Denn ein alter Bekannter aus früheren EBM-Zeiten um das Jahr 2001, der sogenannte K.O.-Katalog, wurde vom Bewertungsausschuss wiederbelebt. Ein Katalog von Leistungen, die nach Meinung der EBM-Macher nicht zum hausärztlichen Versorgungsauftrag gehören, wurde neu definiert und gleichsam - wie das „Kleingedruckte“ in Verträgen - in den Ausschlussregelungen zur neuen Vorhaltepauschale nach EBM-Nr. 03040 versteckt.

     

    So heißt es in der zehnten Anmerkung zu dieser Gebühr: „Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig.“

     

    Der komplette Abschnitt 30.7 ist betroffen

    Ganz unscheinbar in den Ausschlussregelungen zur EBM-Nr. 03040, wie auch zu den Chronikerleistungen nach den Nrn. 03220 und 03221 eingebaut, bedeutet diese Anmerkung, dass unter anderem die Abrechnung sämtlicher Leistungen der schmerztherapeutischen Versorgung für den entsprechend qualifizierten Hausarzt zum Ausschluss der Vorhaltepauschale und der Chronikerpauschale führt. Denn der Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) ist ohne Einschränkungen aufgeführt. Damit fallen auch Akupunkturleistungen (EBM-Nrn. 30790, 30791) oder die Anleitung zur Anwendung eines TENS-Gerätes (Nr. 30712) unter diese Ausschlussregelung.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ein Schaubild zur EBM-Abrechnung der Schmerztherapie finden Sie zum Download unter www.aaa.iww.de > Downloads > Checklisten
    • Akupunktur: Nr. 30790 bei zwei Indikationen nur noch einmal berechnungsfähig (AAA 11/2009, Seite 9)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 10 | ID 42837740