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16.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131231

Amtsgericht Plön: Urteil vom 20.07.2012 – 2 C 664/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Plön

20.07.2012

2 C 664/11

In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagter -
wird der Antrag vom 03.07.2012 zurückgewiesen.
Begründung

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 03.07.2012 die Festsetzung einer Gebühr für die Vertretung durch ein Inkassounternehmen im Mahnverfahren in Höhe von 25,00 Euro. Mit Schreiben vom 06.07.2012 forderte das Gericht die Klägerin auf, die an sie gerichtete Kostenrechnung des Inkassobüros vorzulegen. Mit Schreiben vom 17.07.2012 legte die Klägerin einen elektronischen Ausdruck des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides vor und wies darauf hin, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus § 4 Abs. 4 RDGEG ergäbe.

Der Antrag ist unbegründet, da die Kosten nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden.

Der Antragsteller hat grundsätzlich die Entstehung der Kosten, deren Festsetzung er beantragt, gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Anfall gesetzlicher Gebühren unmittelbar aus der Verfahrensakte ergibt (MünchKomm-Giebel, 3. Auflage, Rn. 11 zu § 104 ZPO).

Bei § 4 Abs. 4 RDGEG handelt es sich indes um keine solche "gesetzliche Gebühr".

Vielmehr wird durch diese Vorschrift lediglich geregelt, bis zu welchem Betrag die Kosten eines Inkassobüros im Mahnverfahren als prozessualer Kostenerstattungsanspruch maximal erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sind. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6634, S. 54) handelt es sich bei dem Betrag von 25,00 Euro um einen "Deckelungsbetrag", worauf auch die Formulierung "bis zu einem Betrag von 25 Euro" hinweist (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts vom 10.11.2011, 2 C 645/11, [...]) und nicht etwa eine pauschale gesetzliche Gebühr.

Je nach vertraglicher Regelung zwischen Antragsteller und Inkassobüro können im Innenverhältnis geringere oder auch höhere Gebühren (wobei die Differenz ggfs. als materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch im streitigen Verfahren geltend gemacht werden kann, vgl. Goebel, FMP 2009, 116) anfallen. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind jedoch lediglich tatsächlich entstandene Kosten (Zöller/Herget, 28. Auflage, Rn. 12 zu § 91 ZPO).

Als Nachweis für die Höhe der Mahnverfahrenskosten ist deshalb die Kostenrechnung des Inkassobüros an die Partei vorzulegen (AG Marbach, Beschluss vom 29.06.2012, 1 C 517/11).

Vorliegend wurde lediglich ein Ausdruck des Mahnbescheidantrages vorgelegt, aus dem sich zwar ein "Erstattungsbetrag IKU" ergibt, nicht jedoch die tatsächlich an das Inkassobüro zu zahlenden Kosten.

Mangels Glaubhaftmachung war der Antrag damit zurückzuweisen.

RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO § 4 Abs. 4 RDGEG

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