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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Telefonische AU wieder möglich ‒ „Corona-Kennzeichnung“ mit Nr. 88240 entfällt

    | Seit dem 04.08.2022 können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege wieder nach telefonischer Anamnese für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Regelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU), die zum 31.05.2022 zunächst ausgelaufen war, angesichts steigender Corona-Infektionszahlen und der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison reaktiviert. Die Sonderregelung ist zunächst bis zum 30.11.2022 befristet. Die angestrebte Reaktivierung der Nrn. 01433 und 01434 blieb aus. Die Kennzeichnung von COVID-19-Fällen mit der Nr. 88240 ist weggefallen. |

     

    Telefonische AU-Feststellung wieder möglich ‒ ohne Änderungen

    Inhaltlich gibt es im Vergleich zu der bis zum 31.05.2022 geltenden Regelung zur telefonischen AU keine Änderungen:

    • Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Die KBV empfiehlt, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patienten anzuwenden.