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  • · Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19

    Corona-Update: AU, Rezept und Beratung per Telefon, neue Teststrategie und gelockerte Fristen

    | Wegen des aktuellen Infektionsgeschehens und der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diverse Sonderregelungen, die bereits in Quartal II/2020 galten, reaktiviert. Daneben haben auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen diverse weitere Beschlüsse gefasst. Zudem gelten seit dem 15.10.2020 eine neue Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zur Testung asymptomatischer Personen und seit dem 03.11.2020 neue Testkriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI). |

    Telefonische AU-Bescheinigung wieder möglich

    Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Eine Verlängerung der AU kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen. Für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung kann die mit 0,90 Euro bewertete EBM-Nr. 88122 berechnet werden. Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21).

    Abrechnung telefonischer Beratungen

    Seit dem 02.11.2020 kann bei bekannten Patienten für telefonische Beratungen ‒ wie schon in Quartal II/2020 ‒ die EBM-Nr. 01434 abgerechnet werden (Details hierzu im Beitrag auf Seite 6 dieser Ausgabe).

     

    Zudem können substituierende Ärzte die EBM-Nr. 01952 für das therapeutische Gespräch mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten auch bei einem telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) berechnen. Beide Regelungen sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

    Ausstellung von Verordnungen

    Befristet bis zum 31.01.2021 können bestimmte Folgeverordnungen bei bekannten Versicherten wieder nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post an den Versicherten geschickt werden. Dies gilt für Verordnungen über häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel sowie Krankentransporte und Krankenfahrten.

     

    Ferner wurde die Vorlagefrist für Verordnungen bei der Krankenkasse für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von drei auf zehn Tage verlängert.

     

    Heilmittel-Verordnungen bleiben auch gültig, wenn die Leistungserbringung länger als 14 Tage unterbrochen wird. Zudem werden Fristen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege angepasst. So müssen Folgeverordnungen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.

     

    Auch können Ärzte Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege muss nicht begründet werden. Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 31.01.2021.

    Abrechnung von Portokosten

    Da wegen der Corona-Pandemie persönliche APK teilweise durch telefonische Kontakte bzw. durch Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde ersetzt werden, müssen mehr Verordnungen und Überweisungen postalisch zugestellt werden.

     

    Befristet bis zum 31.12.2020 kann daher „bei medizinischer Notwendigkeit und Vertretbarkeit“ und bei bekannten Patienten für die postalische Zustellung die EBM-Nr. 88122, bewertet mit 0,90 Euro, berechnet werden. Diese Regelung gilt für

    • Folgeverordnungen von Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln (mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen) nach Muster 16,
    • Verordnungen einer Krankenbeförderung nach Muster 4,
    • Überweisungen nach Muster 6 und Muster 10,
    • Folgeverordnungen nach den Mustern 12 (häusliche Krankenpflege), 13, 14 und 18 (Heilmittel) und
    • Folgeverordnungen zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach Muster 63.

     

    Als „bekannt“ gilt dabei ein Patient, bei dem im aktuellen Quartal oder in einem der sechs Vorquartale (das sind die Quartale II/2019 bis III/2020) ein

    • persönlicher APK in
    • derselben Arztpraxis stattgefunden hat.

     

    Der Bewertungsausschuss hat zudem beschlossen, dass die Nr. 88122 auch neben den Nrn. 01430, 01435 und 01820 berechnet werden kann. Die Anmerkungen zu diesen EBM-Nrn., die einer Nebeneinanderberechnung entgegenstehen, finden ‒ zunächst bis 31.12.2020 ‒ keine Anwendung.

    Corona-Testung bei asymptomatischen Patienten

    Angesichts regelmäßiger Änderungen ist es schwierig, bei asymptomatischen Patienten den Überblick über die Möglichkeiten und Abrechnungsregeln der Testung auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zu behalten.

     

    Das Bundesgesundheitsministerium hat seine Rechtsverordnung zur Testung von symptomfreien Personen zum 15.10.2020 geändert. Danach gibt es im Wesentlichen drei Kategorien von Testungen:

    • Testungen von Kontaktpersonen,
    • Testungen von Reiserückkehrern aus Risikogebieten und
    • rein präventive Testungen, u. a. auch des Praxispersonals sowie vor ambulanten Operationen.

     

    Eine aktuelle Übersicht über die häufigsten Fallgestaltungen in der Arztpraxis finden Sie bei der KBV online unter iww.de/s4239.

    Testung symptomatischer Patienten

    Um eine Überlastung von Arztpraxen, Eltern, Betreuungseinrichtungen etc. zu verhindern, hat das RKI hat seine Testkriterien für die Testung von symptomatischen Personen geändert (beim RKI online unter iww.de/s4245). Vorrangig sollen vulnerable Gruppen, Personen mit deutlicher klinischer Symptomatik und Personen mit einer ausgeprägten Expositionswahrscheinlichkeit getestet werden.

    „Corona-Behandlungsfälle“ mit der Nr. 88240 kennzeichnen

    Der Bewertungsausschuss hat die Kriterien für eine Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit klinischem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Quartal IV/2020 präzisiert. Seit dem 01.10.2020 erfordert die Kennzeichnung der erbrachten Leistungen mit der Nr. 88240

    • einen begründeten klinischen Verdacht (COVID-19-typische Symptomatik wie akute respiratorische Symptome oder Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn oder klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie) oder
    • eine nachgewiesene Infektion.

     

    Die mit der Nr. 88240 gekennzeichneten Leistungen sowie die Versichertenpauschale werden unverändert extrabudgetär vergütet.

    Nachweisfrist der Fortbildungsverpflichtung verlängert

    Da wegen der Corona-Pandemie Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen ausfallen, wurde die Frist zum Nachweis der erforderlichen 250 Fortbildungspunkte bis zum 31.12.2020 verlängert.

    NäPa: Sonderregelung für Refresher-Fortbildung

    Die Delegationsvereinbarung sieht vor, dass nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) zur Aufrechterhaltung der Genehmigung eine alle drei Jahre zu wiederholende Fortbildungsveranstaltung mit mindestens 16 Stunden nachweisen müssen. Da aufgrund der Corona-Pandemie diese Refresher-Fortbildungen ausgesetzt oder nur eingeschränkt durchgeführt wurden, wurde die Frist für den Nachweis des Refresher-Kurses um sechs Monate verlängert.

     

    Diese Verlängerung betrifft diejenigen NäPa-Genehmigungen, bei denen die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 endet.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 3 | ID 46967551