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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Telefon-AU endet am 31.03.2023!

    | Die Möglichkeit der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) endet am 31.03.2023. Ärztinnen und Ärzte können Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, nur noch bis zu diesem Zeitpunkt telefonisch krankschreiben. Wie die KBV mitteilt, ist eine Telefon-AU ab dem 01.04.2023 nur noch dann möglich, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. |

     

    Künftig dürfen Vertragsärzte laut der KBV einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine AU bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies könne bei einer Infektionskrankheit (z. B. COVID-19, Affenpocken) der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU habe der G-BA beschlossen und gelte ab dem 01.04.2023.

     

    Mit diesem weitgehenden Ende der telefonischen AU endet auch die Möglichkeit der Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) nach telefonischer Anamnese. Zudem ist das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patienten anfällt, nur noch bis Ende März 2023 mit der EBM-Nr. 88122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Praxisnachrichten der KBV vom 28.03.2023 mit der Information zu den Ausnahmen beim grds. Ende der Telefon-AU online unter iww.de/s7864
    • Pressemitteilung des G-BA über die Verlängerung der Telefon-AU online unter iww.de/s7256
    • Pressemitteilung des Deutschen Hausärzteverbands zur Verlängerung der Telefon-AU online unter iww.de/s7257
    Quelle: ID 48760102