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  • · Fachbeitrag · Coronavirus

    Telefonische AU auf 14 Tage ausgeweitet

    | Die Regelung, nach der Vertragsärzte ihre Patienten bei bestimmten Verdachtsfällen auch nach einem Telefonat krankschreiben dürfen, wurde erweitert. Ab sofort ist in diesen Fällen eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung für bis zu 14 statt zuvor 7 Tage möglich. Zudem ist die telefonische AU nun auch für Verdachtsfälle auf eine Infektion mit dem Coronavirus erlaubt. Auf diese Erweiterug haben sich KBV und Krankenkassen geeinigt. |

     

    Voraussetzung für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung auf Telefonbasis ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt, teilt die KBV in den Praxisnachrichten mit. Neu ist dabei, dass die telefonische AU auch dann ausgestellt werden kann, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht. In der ersten Ausgestaltung der telefonischen AU, die erst am 09.03.2020 eingeführt worden war, waren eine schwere Symptomatik oder ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus ausgeschlossen. Ist im Falle des Infektionsverdachts eine Labordiagnostik erforderlich ist, so informiert der Arzt den Patienten, wo dieser sich testen lassen kann. Sollte zu diesem Zweck eine Überweisung (Muster 10) erforderlich sein, so sendet die Praxis dem Patienten die Überweisung per Post zu. Der Arzt muss zudem darauf hinweisen, dass der Patient nach telefonischer Anmeldung unverzüglich einen Arzt aufsuchen soll, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert, so die KBV.

     

    Im Rahmen der Abrechnung setzen die Vertragsärzte die Telefon-AU bei Patienten, die im laufenden Quartal noch keinen Arztkontakt in der Praxis oder per Videosprechstunde hatten, die EBM-Nr. 01435 (88 Punkte; 9,67 Euro) an. Für das Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung und ggf. der Überweisung an den Versicherten ist die Nr. 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig. Die KBV weist darauf hin, dass das Praxispersonal bei unbekannten Patienten am Telefon die Versichertendaten (Name, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenart) abfragt und händisch in das System einpflegt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Praxisnachrichten der KBV zum Thema online unter iww.de/s3442
    • Sonderregelung zu Covid-19: Telefonat reicht aus für AU-Bescheinigung (AAA, online unter iww.de/s3443)
    • Lockerung bei Kassenpatienten: 0,90 Euro für Portokosten bei Folgerezepten und Überweisungen (AAA, online unter iww.de/s3447)
    • Coronavirus: Fristen bei Heilmittelverordnungen gelockert (AAA, online unter iww.de/s3445)
    • Coronavirus-Test privat liquidieren (AAA, online unter iww.de/s3446)
    • Coronavirus lässt Limitierung der Videosprechstunden platzen (AAA, online unter iww.de/s3448)
    • Schweigepflicht steht der Meldung bei Coronapatienten nicht entgegen (AAA, online unter iww.de/s3449)
    Quelle: ID 46458090