24.07.2015 · Fachbeitrag · Abrechnungsprüfung
Honorarkürzungen wegen unterschiedlicher Auslegung des Krankheitsfalls
Die Definition des Krankheitsfalls in § 21 des Bundesmantelvertrags ist eindeutig: Er umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Quartale. Trotzdem kommt es immer wieder zu (unberechtigten) Honorarkürzungen wegen der unterschiedlichen Auslegungen des Krankheitsfalls.
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