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  • 06.10.2009 | Zuweisung gegen Entgelt

    Fangprämie: KBV-Klarstellung zur vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung

    Aus Anlass der aktuellen Diskussion über Zahlungen von Krankenhäusern an niedergelassene Ärzte („Fangprämien“) für Einweisungen zur stationären Behandlung haben KBV und Krankenhausgesellschaft in einem Schreiben vom 4. September an die KVen und die Mitgliedsverbände der Deutschen Krankenhausgesellschaft folgende Klarstellung getroffen:  

     

    Wann kann die Vergütung durch das Krankenhaus erfolgen?

    Die Feststellung der Notwendigkeit und die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung trifft allein das Krankenhaus. Im Rahmen von Konsiliarverträgen können Krankenhäuser die Durchführung der vor- und nachstationären Behandlung oder Teilen davon an Vertragsärzte delegieren. Nur in diesen Fällen sind Leistungen der vor- und nachstationären Behandlung, die durch Vertragsärzte für ein Krankenhaus erbracht werden, nicht als vertragsärztliche Leistung, sondern direkt durch das jeweilige Krankenhaus an den beauftragten Vertragsarzt zu vergüten.  

     

    Liegt keine solche Beauftragung vor, erfolgt die notwendige ambulante Behandlung im Vorfeld bzw. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Vertragsarzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Leistungen, die ein Vertragsarzt im Vorfeld oder im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung ohne entsprechende Beauftragung des Krankenhauses erbringt, können dem Krankenhaus nicht als vor- bzw. nachstationäre Behandlung in Rechnung gestellt werden, sondern werden als vertragsärztliche Leistungen vergütet.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 10 | ID 130570