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  • 05.01.2010 | Kassenabrechnung

    Vergütung bei vor- und nachstationärer ambulanter Krankenhausbehandlung

    Soviel ambulant wie möglich und nur soviel stationär wie nötig, das war und ist - allerdings mit Einschränkungen - eine Devise zur Durchführung vertragsärztlicher Behandlungen. Der Gesetzgeber hat den Krankenhäusern in § 115a SGB V die Möglichkeit eingeräumt, an bis zu drei Tagen innerhalb von fünf Tagen vor einer stationären Behandlung und an bis zu sieben Tagen innerhalb von 14 Tagen nach einer stationären Behandlung Patienten ambulant zu behandeln.  

    Klärendes KBV-Rundschreiben

    Aus dem Krankenhaus entlassene Patienten werden zumeist auch von ihrem Hausarzt weiter behandelt. Dabei ist es zu Missverständnissen über die Durchführung und Abrechnung der vor- und nachstationären ambulanten Behandlung durch Krankenhäuser und der parallelen Behandlung durch niedergelassene Ärzte gekommen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat deswegen nach Abstimmung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft im September 2009 ein klarstellendes Rundschreiben an die KVen der Länder verschickt. Dieses betrifft drei Bereiche:  

     

    1. Weiterbehandlung nach Entlassung aus dem Krankenhaus

    Der zuständige Krankenhausarzt trifft die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt der stationäre Aufenthalt beendet wird. In der Regel erhält der Patient zumindest einen kurzen Arztbrief, den er dem weiterbehandelnden Arzt übergibt, der dann die weitere Behandlung zu Lasten der GKV durchführt und diese ebenso wie andere erbrachte Leistungen über die Krankenversichertenkarte abrechnet. Das gilt auch für den Fall, dass Patienten vorzeitig entgegen den Anordnungen eines Krankenhausarztes die stationäre Behandlung auf eigene Verantwortung beenden.  

     

    Die von den niedergelassenen Ärzten erbrachten und abgerechneten Leistungen werden aus der Gesamtvergütung aller Ärzte bezahlt. Die Leistungen werden dem einzelnen Arzt auf das Regelleistungsvolumen angerechnet, es sei denn, es werden Leistungen erbracht, die außerhalb der RLV vergütet werden.