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  • 06.10.2009 | Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Praxisbesonderheiten - der Schlüssel zu mehr Honorar?

    von Rechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt, Kanzlei Dierks & Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de

    Praxisbesonderheiten spielten in der Vergangenheit vor allem in der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Rolle. Sie dienten der Vermeidung von Regressen und Honorarkürzungen. Durch die Einführung von Regelleistungsvolumina (RLV) zum 1. Januar 2009 haben sie eine zusätzliche Bedeutung erlangt: Liegen Praxisbesonderheiten vor, können Ärzte eine Erhöhung ihres Regelleistungsvolumens beantragen und dadurch gegebenenfalls ein höheres Honorar erzielen. Da bei Hausärzten der überwiegende Teil der Leistungen dem RLV unterliegt, lohnt es sich für sie besonders zu prüfen, ob in der eigenen Praxis versorgungsrelevante Besonderheiten bestehen.  

    Der rechtliche Rahmen für Praxisbesonderheiten

    Das Regelleistungsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation der RLV-relevanten Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem jeweiligen Fachgruppenfallwert. Mit dieser fallzahlbezogenen „Flatrate“ werden alle dem RLV unterliegenden Leistungen vergütet. Besondere fachliche Spezialisierungen bzw. eine besondere Praxisausrichtung fallen unter den Tisch, soweit sie nicht über Zusatzbudgets (zum Beispiel Psychosomatik etc.) vergütet werden. Daher hat der Gesetzgeber in § 87 b Abs. 3 Satz 3 SGB V angeordnet, dass bei der Festsetzung des Regelleistungsvolumens auch Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen sind, soweit dazu Veranlassung besteht. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat diesen gesetzlichen Auftrag durch Beschluss vom 27./28.8.08 wie folgt konkretisiert:  

     

    Beschluss des Bewertungsausschusses vom August 2008

    „... Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwerts der Arztgruppe von mindestens 30 Prozent vorliegt. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge. Der Bewertungsausschuss wird die Auswirkungen seiner Vorgaben hinsichtlich der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten überprüfen und die Vorgaben mit Wirkung zum 1. Januar 2010 gegebenenfalls anpassen.“  

    Nach dem Konvergenzbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15. Januar 2009 können die Vertragspartner auf KV-Ebene aus Gründen der Sicherstellung ab dem 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 abweichend vereinbaren, dass Praxisbesonderheiten auch dann anzuerkennen sind, wenn keine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwerts der Arztgruppe in Höhe von mindestens 30 Prozent vorliegt. Von dieser Befugnis haben beispielsweise die KV Berlin und die Krankenkassen Gebrauch gemacht und geregelt, dass zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten ab dem II. Quartal 2009 lediglich eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwerts der Arztgruppe von mindestens 15 Prozent erforderlich ist. Konvergenzregelungen in anderen KV-Bezirken lassen sich dem jeweils gültigen Honorarverteilungsvertrag (HVV) entnehmen.  

     

    Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat der Bewertungsausschuss schließlich mit Wirkung zum 1. Juli geregelt, dass bei der Anerkennung von Praxisbesonderheiten eine Verrechnung von Über- und Unterschreitungen des Fachgruppenfallwerts bei mehreren Ärzten innerhalb einer Praxis möglich ist.  

    Wie mache ich Praxisbesonderheiten geltend?