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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG: Praxisbesonderheiten auch für qualifikationsbezogene Zusatzvolumina (QZV) möglich

    von RA, FA MedR Christian Pinnow, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de

    | Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch eine Vielzahl von Entscheidungen einen klaren Rahmen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und die daraus folgende Erhöhungen von Regelleistungsvolumina (RLV) abgesteckt. Da aber die Honorarverteilungsregelungen der einzelnen KVen neben die RLV auch qualifikationsbezogene Zusatzvolumina (QZV) gestellt haben, stellte sich lange Zeit die Frage, ob im Falle von Praxisbesonderheiten auch die QZV erhöht werden können. Diese Frage ist nun vom BSG bejaht worden (Urteil vom 13.05.2020, Az. B 6 KA 10/19 R). |

    Praxisbesonderheiten bei RLV und QZV vor dem BSG-Urteil

    Für den Bereich der RLV ist klar, dass diese erhöht werden können, wenn eine Praxis im Vergleich zur Fachgruppe eine besondere Leistungsstruktur oder Patientenklientel aufweist. Diese Besonderheiten müssen bei der Behandlung eines Patienten im Durchschnitt mit mehr Leistungen verbunden sein als bei der Behandlung eines Patienten in einer „durchschnittlichen“ Praxis.

     

    Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei RLV

    Die RLV-Erhöhungen erfolgen dann wegen des Vorliegens von Praxisbesonderheiten. Diese liegen immer dann vor, wenn die Praxis

    • eine im Leistungsangebot zum Ausdruck kommende Spezialisierung und