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  • 01.06.2007 | Vertreterregelungen

    Vertretung in der Vertragsarztpraxis – Was ist zu beachten?

    In Kürze beginnt die Ferienzeit. Nicht jeder Hausarzt bzw. Kinderarzt wird in dieser Zeit seine Praxis schließen und auf eine Kollegialvertretung in der Nachbarschaft verweisen. Häufig werden auch Vertreter in der Praxis eingesetzt. Wir informieren nachfolgend über die Bestimmungen, die bei einer Vertretung zu beachten sind.  

    Gründe für eine Vertretung

    Der Vertragsarzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist nur zulässig bei  

    • Krankheit,
    • Urlaub,
    • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung,
    • in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.

     

    Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Aus anderen Gründen ist eine Vertretung nicht zulässig. So darf beispielsweise ein Vertreter nicht eingesetzt werden, wenn der Arzt Hausbesuche durchführt oder einer anderen ärztlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Betriebsarzt nachgeht.  

    Dauer der Vertretung

    Für die Dauer der Vertretung sind im Einzelnen folgende Regelungen zu beachten:  

     

    • Eine Vertretung bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung ist innerhalb von zwölf Monaten für die Dauer von bis zu drei Monaten problemlos ohne Genehmigung möglich. Mehrere Vertretungszeiten innerhalb des Jahres werden addiert.